Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 1. 
Zum Gerichtsschreiber kann nur ernaunt werden, wer 
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, 
2. die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte erfüllt hat oder 
von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit ist und 
3. eine Prüfung bestanden hat. 
Gerichts-Affessoren und diejenigen Referendare, welche im richterlichen Vorbereitungs- 
dieste bereits zwei Jahre beschäftiget gewesen sind, bleiben von Ablegung dieser Prüfung 
befrei 
S. 2 
Der Prüfung muß ein zweijähriger arnaiimedint vorangehen. 
Wer die erste juristische Prüsung bestanden hat, kann nach sechsmonaliger Beschäf- 
tigung im Gerhtsshreiberdeemfte zur Prüfung zugelassen werscn. 
3 
Die Prüfung wird am Sitze des Landgerichtes zu Greiz abgelegl. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche und wird von einer dreigliedri- 
gen Commission abgenommen, welche auf Anordnung Fürstlicher Landesregierung vom 
Präsidenten des Landgerichts oder dessen Stellvertreter aus einem richterlichen Beamten 
des Landgerichts, einem Amtsrichter und dem Staatsamvalte gebildet wird. 
Die Prüfung ist darauf zu richten, ob der Bewerber die für sämmtliche Zweige des 
Gerichtsschreiberdienstes und des Burcaudienstes bei l Staattanwaltschaft erforderliche 
emtßß und practische Gewandtheit sich angeeignet 
Die schriftliche Bearbeitung der geslellten urionl. erfolgt unter Aussicht eines Be- 
amten. 
Erachten zwei Mitglieder der Commission die Arbeiten als mißlungen, so gilt die 
schriftliche Prüfung als nicht bestanden 
ge derjenige, welcher die schrhtiche Prüfung befslanden hat, wird zu der mündlichen 
gelassen 
Die letztere ist nicht öffentlich. 
Die nach Vornahme derselben zu gebende Entscheidung darüber, ob die Prüfung 
überhaupt bestanden sei, erfolgt nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung. Als bestanden gilt die Prüsung nur, wenn sie von wenigstens zwei Mit- 
bliedern, d Commission als beslanden bezeichnet wird. 
ang der mündlichen Prüfung im Altgenesnen und das Gesammtergebniß der 
prüfung“ ist zu den Acten zu vermerken. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein vom Präsidenten des Landge- 
richis auszustellendes Zeugniß. 
Wer die Prüfung nicht beslanden hat, kann durch Anordnung Fürfllicher Landes- 
regierung nach Zurücklegung eines weiteren Vorbereilungsdienstes zu einer nochmaligen 
Hsung zugelassen werden. Die Dauer des weiteren Vorbereilungsdienstes wird von 
derselben Behörde bestimmt. 
8. 4. 
Neben den Gerichtsschreibern können Gerichtsschreibergehülfen ernannt werden.
	        
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