Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Die Befähigung zur Bekleidung der Stelle eines Gerichtsschreibergehülfen ist von der 
Erfüllung der in F. 1 unter 1 und 2 ausgedrückten Voraussetzungen und davon abhängig, 
daß der Bewerber einen mindestens zweisährigen Vorbereitungödienst für das Gerichts- 
schreiberfach zurückgeleg!, auch vor einem dazu von Fürstlicher Landesregierung durch Ver- 
mittelung des Landgerichtspräsidenten zu bestimmenden Amtzrichter eine schriftliche und 
mündliche Prüfung mit befriedigendem Ergebnisse abgelegt hat. 
Referendare sind von dieser Prüfung befreit. 
Die Gerichtsschreibergehülfen sind zur Wahrnehmung der Gerichteschreibergeschäfte 
befähigt. 
5. 5. 
Der Umfang der Geschäfte eines Gerichlsschreibers wird, soweit derselbe nicht in den 
weescheprocehor selbst sich bestimmt findet, im Aligemeinen durch die Vorschriften 
in den §9. 35 bis mit 38 des ry vom 16. April 1879 zum Gerichts- 
versassunhkgesege l#- das Deutsche Reich bezeichnet. 
Gerichtsschreiber an Amtsgerichten sind überdem verpflichtet, auf Anordnung des 
Amtsrichterd, beziehungöweise des an einem mit mebreren Richtern besetzten Amtsgerichte 
die Dienstaussicht Führenden derselben die Leitung von Mobiliarversteigerungen zu über- 
nehmen (vergl. §. 726 der Civilproceßordnung). 
Gerichtsschreibergehülfen sind auch verpflichtet, auf Anordunng der Anstellungsbehörde 
zeitweilig und unter Verhältnissen, bei denen Gefahr im Verzuge obwallet, auf Anor 
nung des Amtzrichters (vergl. den vorigen Absah) in einzelnen Fällen diejenigen Dians- 
verrichtungen zu übernehmen, welche ein Gerichtsvollzieher kraft Auftrages und ein Hülfs- 
gerichtsvollzieher auszuführen hat (vergl. S§. 45 ff. 54 ff. der Regierungs-Verordnung 
über die Dienstverhällnisse der Gerichtsvollzieher). 
Weitere Anordnungen über die dienstlichen Obliegenheiten der Gerichtsschreiber und 
Gerichtsschreibergehülfen bleiben vorbehalten. 
8. 6 
Die Ausiellung der Gerichisschreiber und Gerichteschre bergehäfen. ersolgt nach Maß- 
gabe der über den Eivilstaatsdienst bestehenden yesetzlichen Vorschriften. 
Nach denselben richtet sich daher auch ihre Befugniß zur Betreibung von Gewerben 
oder Nebenbeschäftigungen, sowie ihr Eintritt in den Vorstand, Verwaltungs= oder Auf- 
sichtsrath einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft oder Genossenschaft, ebenso ihr Ver- 
bleiben in solcher Stellung, wenn dieselbe vor der Anstellung als Gerichtsschreiber über- 
nommen war. 
Der Fürstlichen Landebregierung bleibt vorbehalten, von einzelnen der in den 88. 1 
und 4 ausgedrückten Erfordernisse bei der Anstellung von Gerichtsschreibern und Gerichts- 
schreibergehlfen nach Maßgabe ihr sonst gewordener Ueberzeugung von der Befähigung 
der anzustellenden Personen zu gehöriger Erfüllung der mit der betreffenden Stellung 
verbundenen Obliegenheiten abzusehen. 
Die Annahme und Entlassung der für die Beschaffung des Schreibwerks erforder- 
lichen Hülsskräfte ersolgt in der Regel auf Anordnung beziehungsweise mit Vorwissen 
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