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Befreit von der Ablegung der Prüfung sind diejenigen, welche die Prüsung für Ge-
richteschreiber bestanden haben.
8. 2.
Der Prüfung muß ein mindestens sechsmonatiger Vorbereikungedienst bei einem von
Fürstlicher Landesregierung, als der Anslellungsbehörde, zu bestimmenden Amtsgerichte
vorangehen. Während jenes Zeitraums ist der Anwärter vorzugsweise bei einem Ge-
richtsvollzieher, nebenbei auch bei einem Gerichksschreiber zu beschäftigen. Die Anstellungs=
behörde kann die Bestimmung des Gerichtsvollziehers und 270 Gerichtsschreibers, bei wel-
chen die Beschäftigung zu erfolgen hat, dem Amtérichter überlassen.
Beim Antrikte des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter miltelst Handschlags an
Eidesstatt zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten
Dem Amterichter liegt die allgemeine, dem Oberihiovollieber und Gerichtsschreiber
die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes o#
Ueber die Zulassung zum Vorbereitungsdienste entscheidet die Anstellungsbehörde.
Dem Gesuche um Zulassung ist der Geburtsschein, eine kurze selbstverfaßte und selbstge-
schriebene Darstellung des Lebenslaufs, sowie der Ausweis über die Militairverhältnisse
und über die erlangte Schulbildung beizufügen.
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter etwa mit der winsiweigen. sewsssändigen
Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes in sämmtlichen oder einzelnen Zweigen des-
selben beauftragt war (es. §. 45, 54), kaun auf den Vorbereikungsdienst ganz er.
theilweise angerechnet werden.
S. 5
Ueber den Erfolg des kurcchb d4% der wteelt nach Anhörung des
Gerichtsvollziehers und des Gerichtsschreibers (el. §. 2) ein Zeugniß augzustellen und
dastete der Anstellungsbehörde vorzulegen. enr ealschebe über die Zulassung zur
Prüfun
Die Zulassung darf nur ersolgen, wenn der Anwärter zur Ablegung der Prüsung
für genügend vorbereitet zu erachten ist.
Die Prüfung wird bei dem Landgerichte abgelegt.
Zu Mitgliedern der Prüfungskommission werden ein Landrichter, ein Amtsrichter und
der Staatsanwalt, nach Befinden auch andere Beamte von der Anstellungsbehörde ernannt.
Die einzelnen Prüfungen sind von drei Mitgliedern der Prüfungskommission abzunehmen.
Die geschäftliche Leitung der Prüfungskommission steht dem Präsldenten des Land-
gerichts zu.
S. 7.
Die Prüfung ist eine schristliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu richten, ob
der Anwärter die für sämmtliche Zweige des Gerschspollieberdienste erforderliche Kenntniß
und praktische Gewandtheit sich erworben hat.
Die schriftliche Prüsung geht der mündlichen voraus
Die Aufgaben zur schriftlichen Vearbeitung sind vorzugsweise dem Gebiete der von