Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden zu enlnehmen, unter Mitberücksichtigung 
der einschlagenden Bestimmungen der Gebührengesetze. 
8. B. 
*; schriftliche Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt unter Aufsicht eines 
Beamt 
a. irch die Anftellungsbehörde kann dem Anwärter auf Antrag gestaltet werden, die 
schriftlichen Arbeiten am Sitze eines iserhe anzufertigen. 
Die Beurtheilung der schriftlichen aiin erfolgt von denjenigen Mitgliedern der 
Kommission, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll. 
Erachten zwei Mitglieder die Arbeiten für völlig mißlungen, so gilt die Prüfung als 
nicht bestanden. 
g. 10 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung beslanden sei, erfolgt nach dem Gesammt- 
ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Als bestanden gilt die Prüfung 
nur, wenn wenigstens zwei Mitglieder der Prüfungskommission darin übereinstimmen, daß 
dieß det edg sei. 
Gang der mündlichen Peisuug im Allgemeinen und das Gesammtergebniß der 
prüfmg“ ist zu den Akten zu vermerke 
Wer die Prüfung beltann hat, arhän — ein von dem Präsidenten des Land- 
beriche zaetlenden Zeugn 
die Prüfung mach !sm—m! hat, kann ausnahmsweise nach Zurücklegung eines 
urten Verberetungseionfe zu einer zweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. 
Die Dauer des weileren arberie¾ wird von der Anstellungsbehörde bestimmt. 
8. 
Der Ernennung des Amwärters zum Gitzsaltzher soll in der Regel die einst- 
weilige selbstständige Wahrnehmung der Geschäfte eines Gerichtsvollziehers während der 
Dauer von mindestens drei Monaten vorangeben. 
S. 13. 
Die Anstellung der Gerichtsvollzieher erfolgt nach Maßgabe der über die Anstellung 
im Civilstaatsdienste beslehenden geseblichen Bestimmungen. 
Die Anstellung kann daher auch unter Vorbehalt der Aufkündigung geschehen. 
.14. 
Die Gerichtsvollzieher haben vor der den ührung in das Amt eine Amtolaution von 
mindeslens sechshundert Mark zu beslellen. 
Wenn sie verheirathet sind, oder nach ihrer Anstellung sich verheirathen, sind sie ver- 
bunden, auch Bürgschaft ihrer Chefrau für alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnisse 
beizubringen. 
Wird die Kautionsbestellung und beziehungsweise Bürgschaftsbeibringung wiederhol- 
ter Aufforderung ungeachtet verzögert, so ist die Ernennung zurückzunehmen.
	        
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