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8. 16.
Nach Bestellung der Kaution werden die Gerichtsvollzieher von dem dazu beauf-
tragten Amtsrichter nach den für Staatobeamte bestehenden Vorschriften eidlich verpflichlet
und unter Aushändigung des Dienstsiegels in un Amt eingeführt.
8.
Die Herichsvollieher werden bei den Auisgercht angestellt.
ie haben ihren amtlichen Wohnsitz am Orte des Amtsgerichts. Von der An-
stellungsbehörde kann ihnen der amtliche Wohnsitz an einem anderen Orte des Amtsge-
richtsbezirks angewiesen werden.
8. 17.
Die örtliche Zusichdigeem eines Gerichtsvollziehers wird bis auf Weiteres dahin be-
stimmt, daß sich dieselbe nur auf den Bezirk des Amtögerichts erstreckt, bei welchem der
Gerichtsvollzieher angestellt ist.
Für gewisse Geschäfte kann die Zuständigkeit desselben auf einen Theil des Bezirks
beschränkt, ebenso auch über den Bereich des Amtsgerichtsbezirks erweitert werden.
Die bezügliche Bestimmung erfolgt durch Anordnung der Fürstlichen Landesregierung
und erlangt ihre Winsannlet. gegenüber dritten Personen durch öffentliche Bekannlmachung
im jeweiligen Autsblatte
S. 18.
Der Geschäftskreis der Gerichtsvollzieher in sachlicher Beziehung wird durch die in
den Reichs- und Landesgesetzen getroffenen Zuständigkeitsnormen, sowie durch die Vor-
schristen der 5§. 19 bis 21 bestimmt.
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet. Aufträge jeder Art, welche ihrer dienstlichen
Stellung entsprechen und ihnen von den Gerichten, den Staats= oder Amtsanwaltschaften,
beziehentlich nach Maßgabe bestehender Landesgesete von den Verwaltungsbehörden er-
theilt oder durch besondere Anordnung Fürstlicher Landeoregierung zugewiesen werden
(vergl. S. 42 des usehrungegeschen vom 16. dpri 1879 zum Gerichtsverfassungsge-
setze für das Deutsche Reich Ges. Samml. 1879 S. 80) und zwar auch in denjenigen
Angelegenheiten auszuführen, welche zur Zeit des ersten October 1879 bei den Bebörden
des Hirstenthume und anderer Slaaten bereits anhängig sind. Insbesondere sind sie
verpflichtel:
1. Behändigungen, mit oder ohne Beurkundung derselben, auch in solchen Fällen,
in denen die Behändigung nicht in Borm der Zustellung erfolgt, vorzunehmen,
2. Vefehle, welche die Verhaftung, Vorführung oder vorläufige Festnahme einer
Person sowie die Vomahme von Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Ein-
ziehungen betreffen, auszuführen oder bei der Ausführung Hölfe zu leisten,
3. in einzelnen Sitzungen der Gerichte den inneren Dienst wahrzunehmen.
H. 20.
Die Gerichtsvollzieher sind auf Anordnung der Anstellungsbehörde verpflichtet, den
inneren Dienst in den öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts (Schöffengerichts) fländig
wahrzunehmen. Die Anordnung der Anstellungsbehörde ist jederzeit widerruflich.