Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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21. 
Sind bei einem Amtzgerichte nehre Gerichtsvollzieher bestellt, so werden diejenigen 
Geschäfte, welche von Amtswegen anzuordnen oder unter Vermittelung des Gerichteschreibers den 
Gerichtsvollziehern zu übertragen sind, im Voraus vertheilt. Die Vertheilung soll in der 
Regel unter sämmtliche Gerichtsvollzieher und thunlichst nach örtlich abgegrenzten Bezirken 
erfolgen. 
Dieselbe ist, soweit nicht die näheren Anordnungen von der Anstellungsbehörde oder 
in deren Auftrage durch den Präsidenten des Landgerichts getroffen werden, durch den 
Amtsrichter vorzunehmen. 
Abweichungen von der im Voraus angeordneten Geschäftsvertheilung sind nur aus 
besonderen Gründen im einzelnen Falle mit Genehmigung des Amtsrichters zulässig. 
Bei den mit mehreren Amterichtern besetzten Amtsgerichten liegt dem mit der allge- 
meinen Dienstaufsicht Betrauten beziehungsweise dessen Stellvertreter die Geschäftsver- 
theilung ob. 
Die Gültigkeit der Handlung eines Gerichtevollziehers wird dadurch nicht berührt, 
daß die Handlung nach der Geschäftsvertheilung einem der anderen Gerichtovollzieher zu 
übertragen gewesen wäre. 
S. 22. 
Die Gerichtsvollzieher erhalten für ihre Dienstleistungen eine feste Besoldung aus 
der Staatskasse. Die Schreibmaterialien und erforderlichen Formulare werden ihnen aus 
Landesmitteln beschafft. Ein Lokal zur Entgegennahme von dienstgeschäftlichen Austrägen, 
ein solches zur Verwahrung von gepfändeten, eingehobenen und eingezogenen Gegenständen, 
sowie ein weiteres zur Vornahme von Versteigerungen von Mobilien, soweit dieselben 
nicht an Ort und Stelle erfolgen, wird ihnen vom Staate gewährt. 
Dafern dieselben außerhalb ihres Wohnortes Dienstverrichtungen haben, zu deren 
Erledigung sie mit Einschluß des Hin= und Rückweges nothwendiger Weise länger als 3 
Stunden von ihrem Wohnsitze abwesend sind, so haben sie für jede überschießende Stunde 
30 Pfennige, höchstens aber 2 Mark auf den dabei zu 15 Stunden anzunehmenden Tag 
für Zehrung und, dafern sie außerhalb ihres Wohnortes über Nacht zu bleiben gezwungen 
sind, — unter Ausschluß jedes Anspruchs auf einc besondere Zehrungsvergütung für die 
Nachlzeit — 1 M. 50 Pf. für Nachtlager zu berechnen und die betreffenden Veträge 
aus der Landeskasse gewährt zu erhalten. 
Vaare Auslagen, wesche bei der Ausführung von Dienstgeschäften der Gerichtsvoll- 
zieher nothwendig geworden sind und wesche nicht zu den Aufwänden für Zehrung und 
Nachtlager und nicht zu den Schreibgebübren oder Reisekosten gehören, werden den Ge- 
richtsvollziehern zum vollen Betrage aus der Landeskasse vergütet. 
Aus derselben empfangen die Gerichtsvollzieher noch eine besondere Vergntung für 
ihre amtliche Thätigkeit in Bezug auf diejenigen Versteigerungen, welche von ihnen im 
Zwangsvollstreckungswege ausgeführt werden, unter der Bezeichnung einer Zählgebühr, 
welche sich nach dem Maaßstabe von zwei Pfennigen für je hundert Pfennige des zur 
Ablieferung kommenden Baarerlöses berechnet. 
Dagegen haben die Gerichtsvollzieher Alles, was sie nach den Reichs, beziehungs- 
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