Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Einschreib 
sendungen. 
Post- 
anweisungen. 
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VIII Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht enisprechen, oder 
unfrankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Werih haben, oder deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. V. Flüssigkeiten, Gegen- 
stände aus Glas, scharfe Instrumente, stark abfärbende Stoffe u. dergl., gelangen nicht 
zur Absendung. 
8. 16. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Behändigungoschein, 
Postnachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe, können unter Einschreibung 
befördert und müssen zu diesem Zwecke von dem Absender mit der Bezeichnung „Ein- 
schreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne Werlhangabe zz diese Bezeichuung auf 
der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung 
in Bezug auf die Gewährleistung erslreckt sich in diesem Falle nur auf das Yacket und 
nicht Kuonih auch auf die Vegleitadresse. 
Il Ueber eine eingeschriebene Sendung wird ein Einlieferungsschein ertheilt. 
I Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, *5 „Ginschreibhebihhr 
von 20 Pf. ohne Nücksicht auf die Entfernung und das Gewicht er 
IV Münscht der Abjender eines eingeschriebenen Briefes u. n- eine von dem 
Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein 
solches Verlangen durch die Bemerkung: „Rückschein“ in der Aufschrift ausgedrückt sein; 
auch muß der asener sich namhaft machen oder angeben. an wen der Rückschein abzu- 
liesern ist. zur d ie Beschaffung des Richcheine ist eine weitere Gebühr von 20 Pf. 
vom Absender im Voraus zu entrichten 
V Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
S. 16. 
Die Postvenvaltung übermiltelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu 
biehinih Mark einschließlich. 
Il Postauweisungen mũssen franltirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied 
der Entfernung: 
big 100 Marrmrwr . . . . .. 20 Pf. 
über 100 bis 200 Marr .. 30 „ 
200 „ 400 Mrk ... 40 
II Formulare zu Postanweisungen können durch alle Postaustallen *— werden. 
IV Für die mit Freimarken beklebten Formulare wird nur der Betrag der Frei- 
marken erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für Wa 10 Stück 
verkauft 
V Die Angabe des Geldbetrages auf der Poslanweisung hat in der Reichs- 
währung zu erfolgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausge- 
drückt sein. 
VI Der der Postanweisung angesügte Abschnitt kann vom Absender zu schriftlichen 
Mittheilungen jeder Art benutzt werden 
Ueber den eingezahlten Dena wird ein Einlieferungsschein ertheilt.
	        
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