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weise Landesgesetzen an Geschäfts= und Schreibgebühren wie Reisekosten und baaren Aus-
lagen aus Anlaß ihrer Dienstverrichtungen bei Ausführung von Vartei-Aufträgen oder
von Vohftreckungs-Austrägen hierländischer Verwaltungsbehörden, die auf das Ersuchen
der in H. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1879 (Gesetzs. 1879 S. 141) unter 4, 5 und 6
bezeichneten Vorderungsberechtigten erfolgten, zu berechnen besugt sind, den Leistungspflich.
tigen wie den Auftraggebern in Ansatz zu bringen, von den Einen evenkuell den Anderen,
soweit irgend thunlich, einzuheben und die eingehobenen Beträge unter deutlicher Bezeich-
mung der Angelegenheit, in welcher, und des Geschäfts, für das sie in Ansatz gebracht
sind, an die für die Vereinnahmung der Gerichtsgebühren bestehenden Kassen abzu-
liefern, unerhobene oder uneinbringlich gebliebene Rechnungsbeträge gedachter Art aber
unter deutlicher Angabe darüber, aus welcher Angelegenheit, für welches Gchist und von
dem der bcbsliche Betrag geschuldet wird, an dieselbe Kassenverwaltung anzuz
Für Officialarbeiten, welche Seiten der Gerichte, der Staals= oder Amsrarwan.
schaften P der Verwaltungsbehörden des Landes den Gerichksvollziehern aufgetragen
werden, haben die Letzteren die nach den betreffenden reichs- oder landesgesetzlichen Vor-
schriften in Ansatz zu bringenden Beträge an Gebühren und Auslagen ebenfalls zu be-
rechnen und dieselben, soweit sie sich auf ein Zwangsvollstreckungsversahren wegen geschul-
deter Leistungen oder Handlungen beziehen, von dazu Pflichtigen, soweit thunlich, mit
einzuheben, eingehobene Beträge aber abzuliefern
Form, in welcher die Verzeichnung der zur Ablieferung und der zur Einrech-
nung kommenden Gebühren= und Auslagenbeträge zu bewirken ist, und die Zeit, binnen
welcher die Ablieferung und inrschnung regelmäßig zu geschehen hal, wird durch zu er.
theilende Dienstanweisung bestim
Officialaufträge 1os aegebehörben im Sinne dieser Verordnung haben
bis auf Weiteres diejenigen Aufträge der staatlichen Verwaltungsbehörden zu gelten,
welche auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1879, die Vollstreckung der Entscheidungen
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden betreffend, von der nach F. 7 zuständigen
Vollstreckungsbehörde und wegen Veitreibung der in F. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1879,
die Zwangsovollstrecung wegen gewisser Geld= und Naturalgefälle im Verwaltungswege
betreffend, unter 1, 2 und 3 bezeichneten Gefälle von der nach §. 2 desselben Gesetzes
zuständigen Vollstrellungsbehörde an Gerichtsvollzieher ertheilt sind
Inwieweit Aufträge städtischer Gemeindevorstände an die Gerichtsvolhzieher im Sinne
dieser Verordnung als amtliche zu gelten haben, entscheidet sich bisg auf Weiteres nach
§. 17 des angezogenen Gesetzes vom 3. Juli 1879 beziehungsweise nach der Beslimmung
in Abs. 2 und 3 von §F. 1 der Regierungs-Verordnung vom 28. Juli 1879 zu Aus-
führung des Gesetzes vom 2. Juli 1879.
§5. 24.
Außer der festen Besoldung, welche der Gerichtsvollzieher aus der Landeskasse bezieht,
soll demselben noch der Anspruch auf einen procentalen Theil derjenigen von ihm für seine
Amtsverrichtungen verdienten und verrechneten Gebühren (einschließlich der Schreibgebühren
und Reisekosten) zukommen, die ihrem zuvor festzustellenden einvierleljährlichen Betrage
noch eine Ziffer übersteigen, die als Normalsumme des einvierteljährigen Gesammtver-