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dienstes an Gebühren eines Gerichtsvollziehers von Fürsllicher bhanksaregierung auf gewisse
ehihrie Zeiträume für jeden Amtsgerichtsbezirk besonders festgesetzt m
i der Berechnung des thatsächlichen Gesammtverdienstes kommen vv für Official-
orbeiten wrgl. 8. 23 Abs. 3, 5, 6) tarifmäßig berechneten Gebühren mit in Ansatz.
aaß des procentalen Verdienstantheiles, die Art und Weise der Feststellung
des die geordnete Normalsumme übersteigenden Gebührenbetrages und die Bezeichnung des
Veamten, durch welchen die Feststellung zu erfolgen hat, bleibt der Bestimmung Fürstlicher
bandesregierung vorbehalten.
S. 2
Die für die Amtshandlungen seines - erwachsenden Gebühren und sonstigen
Vergütungen kommen bei der nach §. 24 vorzunehmenden Berechnung des Verdienstes
des Gerichtsvollziehers nicht in Betracht.
Abweichende Verabredungen zwischen dem Gerichtsvollzleher und dem ihm bestellten
generellen Stellvertreter sind mit Genehmigung der Anstellungsbehörde zulässig. Die
Lehtere kann die Genehmigung davon abhängig machen, daß der vertretene Gerichtsvoll-
zieher mit seiner Kaution die Haftung für die Amtshandlungen des Stellvertreters
übernimmt.
S. 26.
Für den Anspruch der Gerichtsvollzieher auf Steigerung des Gehalis ihrer Stelle
innerhalb der Minimal- und Narimalgranze desselben sind die deshalb bestehenden allge-
meinen Gärgäte maßgebend.
Pensionsanspruch eines Gerichtsvollzieher# bemißt sich nur nach der festen Be-
sldunge errgl. §. 22). Lediglich nach derselben berechnen sich aber auch die Beiträge,
welche vom Gehalte des Gerichtsvollziehers zur Penstonskasse zu leisten sind.
Auch im Uebrigen finden die für die Pensionirung von Staatödienern geltenden ge-
setzlichen Bestimmungen und diejenigen über die Verhaltnisse der Civilstaatsdiener überhaupt
auf Gerichtsvollzieher volle Anwendun
Dieselben sind daher insbesondere auch verbunden, sich an ein anderes Amtsgericht
oder in eine andere ihrer Leislungsfähigkeit entsprechende Dienststelle, deren Besoldung dem
mit ihrem Amte verbundenen festen Gehalte gleichkommt, versetzen zu lassen, ohne Rücksicht
darauf, ob das von ihnen als Gerichtsvollzieher thatsächlich bezogene Einkommen diesen
festen Besoldungsbetrag überstiegen hat.
27.
Die Gerichtsvollzieher können mil der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtovoll-
zieherdienstes bei einem anderen Amtsgerichte braufraaßt werden.
Die Gerichtsvollzieher führen ein nie- Dasselbe zeigt das Fürstliche Wappen
mit der Umschrift „Lerichtvollfiher bei dem Fürstlich Reuß. Pl. Ae. L. Amtsgericht
......... (Ortsnamen).
Das diauleen wird auf fB delhafn.
8.2
Die Gerichtsvollzieher tragen eine Vnenn. Abgesehen von der erstmaligen
Anschaffung, welche auf Staatekosten ersolgt, haben sie dieselbe auf eigene ohen zu
beschaffen