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Die Dieustkleidung besteht aus einem schwarzen Tuchrocke mit doppelter Knopfreihe,
mit stehendem lichtblauem Sammetkragen und gelben Metallknöpfen mit dem Fürstlichen
Wappen ohne Umschrift, sowie aus einer Mütze von der Farbe des Rockes mit Kokarde
in den Landesfarben und lichtblauem Sammelstreifen als Borde.
Die Gerichtsvollzieher müssen an ihrm amtlichen Wohnsitze wohnen.
rWi*m haben Urlaubsgesuche bei dem Amterichter anzubringen.
Zu Ertheilung eines Urlaubs bis zu 3 Tagen ist der Amterichter bezichungsweise an
einem mit mehreren Achtern besetzten Amtogerichte der die allgemeine Dienstaussicht Füh-
rende derselben befugt.
Dieser bestaant, dabei für die Zeit des ertheilten Urlaubs sofort den Stellvertreter
des Gerichtsvollziehers.
Einen längeren als achttägigen Urlaub ertheilt die Anstellungsbehörde auf den Be-
richt des Amtoörichters über das Urlaubsgesuch
Die Gerichtsvollzieher nehmen die Aufträge der Behörden und der Privaten regel-
mäßig in dem ihnen von der Anstellungsbehörde zuwiesenen Geschäftslokale während der
bestimmten Geschäftsstunden entgegen.
Zugleich haben die Gerichtsvollzieher dafür Sorge zu tragen, daß für die Dauer
ihrer durch auswärtige oder innerhalb ihres Wohnbezirks vorzunehmende Dienstverrichtungen
bedingten Abwesenheiken vom Geschäftslokale eine geeignete Vorrichtung zu Niederlegung.
der Aufträge der Behörden und Privaten in oder an dem Geschäftslokale vorhanden sei.
Als regelmäßige Geschäftszeit für die Gerichtsvollzieher ist bis auf Weileres die Zeit
von Vormiltags 8 bis Miltags 12 Uhr und von Nachmitlags 2 Uhr bis Abends 6 Uhr
an den Tagen, die nicht Sonn= oder Fesltage sind, festgesetzt.
Die Gerichtsvollzieher haben jedoch in als dringlich anzusehenden Fällen auch außer-
halb der regelmähigen Geschäftszeit und auch in ihren Privatwohnungen Aufträge Seiten
der Behörden und der Privaten entgegenzunehmen und, wenn dies angeordnet bezugs-
weise nöthig ist, zur sofortigen Ausführung zu bringen.
Die Gerichtsvollzieher dürfen, unbeschadet der Bestimmung in 8. 18 der Deutschen
Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, die Ausführung eines innerhalb ihrer örtlichen
Zuständigkeit und ihres Geschäftskreises (vergl. 5. 17 bis 21) erhallenen Auftrages nur
ablehnen, wenn sie im einzelnen Falle von der Ausübung ihres Amtes durch das Geset
ausgeschlossen (vergl. §. 156 des Gerichtoverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich, und
§. 43 des Ausführungsgesees zu demselben vom 16. April 1879) oder thalsächlich an
der Auslübung ihrer amtlichen Thätigkeit behindert sind.
. 35.
Der Gerichtsvollzieher ist nicht belugt, die Ausführung eines Auftrages einer anderen
Person zu übertragen.
Siehl die Ausführung einer im unmittelbaren Auftrage einer Partei auszuführenden