Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Auch insoweit solche Geschäfte von Konkursverwaltern, den legitimirten Liquidatoren 
von kaufmännischen Geschäften oder Handelsgesellschaften oder anderen bestellten Vermögens- 
verwallungen den Gerichtsvollziehern ausgekragen werden, soll ihnen die Ausführung zustehen. 
Die Gebühr für diese Versteigerungen, die sich solchenfalls nach S. 7 der Gebühren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher bemißt, ist nebst dem Betrage etwa mitberechneter Schreib- 
gebühren, Reisekosten und Auslagen nach erfolgter Einhebung oder Beitreibung aue- 
dieser Beträge zu der in §. 23 bczeichneten staatlichen Kasse abzuliefern kogl. 55. 2 
und 23 dieser Veornl. Dagegen verbleibt dem Gerichtsvollzieher eine ihm *“ 
bei der Geschäftsübernahme vom Auftraggeber bewilligte Zählgebühr, die solchenfalls von 
diesem zu gewähren ist, aber den Betrag von zwei Pfennigen für je hundert Pfennige 
des zur Ablieserung kommenden Baarerlöses, an dem sie gedachten Falls gekürzt werden 
kann, nicht übersteigen darf. 
§. 40. 
Das Aussichtsrecht über die bei einem Amtsgerichte angestellten Gerichtsvollzieher übt 
zunächst der in S. 47 des ———— zum Gerichtsversassungsgeseße vom 16. 
April 1879 bezeichnete Amterichter. 
Dieses Aufsichterecht begreift arch folgende Besuguisse in sich: 
#a, das Erinnerung an Erfüllung einer bestimmten dienstlichen Obliegen- 
heit des Geiherng. an mn eines damit eltwa zu verbindenden Tadels, 
4 das der anmahnenden Vorhaltung eines mit der Dienst= und Verufopflicht des 
Vetreffenden in Widerspruch stehenden Verhaltens, sowie des eines bezüglichen 
mündlichen und des bei wiederholten Dienstpflichtwidrigkeiten anzuwendenden 
schriftichen Tadels (Rüge). 
der Androhung und renn destsehung von Geldstrafen in der Höhe 
d zu 30 Mark, dafern es sich um ein trotz deohalb erhallener Anmahnung 
noch nicht ausgeführtes Densigelchäf" handelt, zum Zwecke der Anhaltung des 
Gerichtsvollziehers zu Ausführung desselben, 
. das wahlweise anstatt der Befugniß unter c auszuübende Recht, Officialarbeiten, 
die der Beamte ungeachtel der vorgängigen Erinnerung verser, auf seine 
rosten durch einen anderen Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen. 
Letteren Falles hat der säumige Gerichtsvollzieher den Betrag der #chgestlten Ge- 
bühren- und Auslagenrechnung seines Stellverkreters zur Landeskasse zu erlegen. 
Die gleichen Befugnisse stehen den dem Amtsrichter, welcher die Dienstaussicht über 
die Gerichtsvollzieher zunächst ausübt, vorgesetzten Aufsichtsbeamten zu (vergl. S. 45 
Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche Reich vom 16. April 
1879). 
S. 41. 
Der Amtsrichter, welchem an sich nicht das Recht der Aufsicht gebührt, ferner der 
Untersuchungorichter, der beauftragte Richter, die Vorsigenden der Kammern und Senate, 
der Staatsanwalt und der Oberstaatoamwalt haben die in §. 40 unler a, c und d an- 
geführten Besugnisse gegenüber den Gerichtsvollziehern ihres Bezirks, sofern es " um 
die Ausführung eines Amtögeschäftes in ihrem Auftrage handelt. 
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