Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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5. 60. 
Zu Gerichtovollziehern können ohne Ablegung der in den §§. 6 bis mit 11 dieser 
Verordnung bezeichneten Prüfungen jedenfalls ernannt werden: 
Personen, welche auf Grund der Vorschriften der Regierungsverordnung, be- 
treffend die Dienswerhäftuffe der Gerichtoschreiber vom 1. September 1879 5§. 9 
und 10, bereito zum 1. October laufenden Jahres zum Amte eines Gerichts- 
schreibers oder Gerichtsschreibergehülfen befähigt erscheinen, 
. diejenigen der bisherigen Gerichtodiener, welche nach VBeauftragung mit der einft- 
weiligen Wahrnehmung des Gerichlsvollzieherdienstes innerhalb eines mehr- 
monatigen von Fürstlicher Landesregierung näher zu bestimmenden Zeitraumo die 
bezüglichen Geschäfte nach dem Zeugnisse deo Amtsrichlers (vergl. §§. 30, 35) 
ur Zufriedenheit besorgt haben. 
Die betreffenden Gerichtsdiener behalten bio zu ihrer eventuellen Ernennung zu Ge- 
richtsvollziehern ihren bisherigen Gehalt und Rang. 
F. 61. 
Uebrigens bleibt 3rrsiichen Kandorczierun vorbehalten, für die erstmalige Anstellung. 
der Gerichtsvollzieher, ebenso bei der Anstellung von Gerichtevollziehern innerhalb der 
ersten drei Jahre nach dem Inkeasttcten des Gerichtsverfassungsgesebes für das Deuische 
Reich, von Anwendung der in 5. 1 bis mit 12 bezüglich der Prüsungen und des Vorbereitungs- 
diensies gegebenen Vorschriften sowie von der in F. 14 getroffenen Bestimmung gänzlich 
alzusehen und sich in jedem einzelnen Anstellungsfalle in der ihr geeignet erscheinenden 
Weise von der entsprechenden Befähigung des Anzustellenden Ueberzeugung zu verschaffen. 
Anordnungen wegen hierbei für nöthig erachteter Prüfungen ergehen durch Fürstliche 
Landesregierung. 
# 
. 62. 
Derselben ist ebeuso“ für spätere Zeit vorbehalten, von einzelnen der in den §§. 1 
bis mit 12, sowie in G. 14 dieser Verordnung ausgedrückten Erfordernisse bei der Ueber- 
tragung des Gerichtsvollzieheramtes abzusehen, wenn sie der Befähigung des Angustelleu- 
den versichert isl. 
k 63. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit Ausnahme des . 61, welcher sofort in Kraft 
tritt, gleichzeitig mit dem Gberichteversaffungsgeset für das Deuische Reich in Wirksamkeit. 
Greiz, am 2. September 1 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
C. Perthes. 
 
	        
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