Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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VIll Die Auszahlung des angewiesenen Veiragd erfolgt, nachden der Empfänger 
die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post- 
amveisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurück- 
behalten werden. 
X Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Destunmungtorte muß, 
sofern der Betrag nicht durch den beslellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb 
7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Empfänger Verechnet, 
erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder, 
sofern derselbe nicht zu i- ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Ver- 
fahren zur Anwendung ge t. 
X Stehen der Lestanstat am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen- 
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die 
Beschaffung der Mittel erfolgt istl. 
n dem Empfänger eine Poslamweisung abhanden gekommen ist, so hat der- 
selbe der Pestanstat. am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu 
machen. Von dieser Postanslalt wird alsdann bei elwaiger Vorlegung der vom Em- 
pfänger als verloren angegebenen Amweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt. 
Es isl Sache des Empfängers, durch Vermitkelung des Absenders bei der Aufgabe-Posl= 
anstalt die Uebersendung eines vom Absender auguufertigenden Doppels der fraglichen 
Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Ein- 
lieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postamveisung 
ertheilte Eimkieserunguschein von dem Aufgeber vorgelegl werden. Die Uebersendung des 
Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kosteufrei. 
1 Auf Postanweisungen leingezahlte Veirãge können auf Verlangen des Absenders 
durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Be- 
stimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch 
am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt sich befindet. 
I. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des 
Telegramms, mitlels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postaustalt des Aufgabeorts ob. 
Wöünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das 
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabe- 
orte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt. 
II! Der Aufgeber hat zu entrichten: 
a) die Postanweisungsgebühr, 
b) die Gebühr für das Telegramm, 
e) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von 
der Post bis zur Trlchraphenanstall. wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im 
ostgebäude mit befindet; 
# gkommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist, 
Eilbestellgeld für die Beslellung am Bestimmungsorte 
zur Eprne (5. 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger 
eingezogen werden. 
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