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VIll Die Auszahlung des angewiesenen Veiragd erfolgt, nachden der Empfänger
die auf der Postanweisung befindliche Quittung vollzogen hat, gegen Rückgabe der Post-
amveisung. Der der Postanweisung angefügte Abschnitt kann von dem Empfänger zurück-
behalten werden.
X Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Destunmungtorte muß,
sofern der Betrag nicht durch den beslellenden Boten überbracht wird, spätestens innerhalb
7 Tagen, vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Empfänger Verechnet,
erfolgen. Andernfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet, oder,
sofern derselbe nicht zu i- ist, das für unbestellbare Sendungen vorgeschriebene Ver-
fahren zur Anwendung ge t.
X Stehen der Lestanstat am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augen-
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die
Beschaffung der Mittel erfolgt istl.
n dem Empfänger eine Poslamweisung abhanden gekommen ist, so hat der-
selbe der Pestanstat. am Bestimmungsorte von dem Verluste rechtzeitig Mittheilung zu
machen. Von dieser Postanslalt wird alsdann bei elwaiger Vorlegung der vom Em-
pfänger als verloren angegebenen Amweisung die Zahlung bis auf Weiteres ausgesetzt.
Es isl Sache des Empfängers, durch Vermitkelung des Absenders bei der Aufgabe-Posl=
anstalt die Uebersendung eines vom Absender auguufertigenden Doppels der fraglichen
Postanweisung behufs Erhebung des eingezahlten Betrages zu erwirken. Bei der Ein-
lieferung des Doppels muß der bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postamveisung
ertheilte Eimkieserunguschein von dem Aufgeber vorgelegl werden. Die Uebersendung des
Doppels von dem Aufgabe- nach dem Bestimmungsorte erfolgt kosteufrei.
1 Auf Postanweisungen leingezahlte Veirãge können auf Verlangen des Absenders
durch die Postanstalt am Aufgabeorte auf telegraphischem Wege der Postanstalt am Be-
stimmungsorte zur Auszahlung überwiesen werden, wenn sowohl am Aufgabe= als auch
am Bestimmungsorte eine dem öffentlichen Verkehr dienende Telegraphenanstalt sich befindet.
I. Im Falle ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des
Telegramms, mitlels dessen die Ueberweisung erfolgt, der Postaustalt des Aufgabeorts ob.
Wöünscht der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das
Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt am Aufgabe-
orte schriftlich übergeben, welche sie in das abzulassende Telegramm mit aufnimmt.
II! Der Aufgeber hat zu entrichten:
a) die Postanweisungsgebühr,
b) die Gebühr für das Telegramm,
e) eine Gebühr von 25 Pf. für Besorgung des Telegramms am Aufgabeorte von
der Post bis zur Trlchraphenanstall. wenn die Telegraphenanstalt sich nicht im
ostgebäude mit befindet;
# gkommt, insofern die Anweisung nicht mit dem Vermerk postlagernd versehen ist,
Eilbestellgeld für die Beslellung am Bestimmungsorte
zur Eprne (5. 21); dasselbe kann von dem Absender gezahlt oder von dem Empfänger
eingezogen werden.
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