Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gesetzsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
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(Ausgegeben am 11. Sepptenber 1879.) 
  
37. Regierun Verordnung vom 3. Soptember. 1879, 
die Zuständigkeits= und sescheraronun sowie die richterliche Verwal= 
tung der Abtheilung für nichtstreiige Rechtssachen beim Amtsgerichte Greiz 
betreffend. 
Auf Grund von §F. 3 der Gesebes vom 21. November 1878, Aenderungen der 
bestehenden Gerichtsorganisation betreffend, und zu Ausführung desselben wird mit Höchst- 
landesherrlicher Genehmigung verordnet, was folgt: 
Bei dem Amtsgerichte Greiz wird * den Bezirk desselben vom 1. Octeber 1879 
ab eine besondere Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen mit den im Nachstehenden 
näher bezeichneten Zusländigkeits= und Geschäfteverhältnissen und unter der gleichfalls im 
Nachfolgenden georducten richterlichen Verwaltung zu Greiz bestehen. 
Dieselbe wird dic amtliche Bezeichnung „Fürstliches Amtsgericht Greiz, Abtheilung 
für nichtstreitige Rechtssachen“, als Dienstsiegel das des Amtsgerichts Greiz führen. 
Erster Abschnitt: 
ZufsländigKeils- und Veschaslsverhãlluise der Ablheilung. 
Die in 8. 1 bezeichnete Abtheilung i andig für alle Geschäfte, welche für den 
Bezirk des Amtsgerichts Greiz in Bezug auf die darin befindlichen unbeweglichen Ver- 
Mögensstücke und die daran haftenden Unterpfands- und sonstigen dinglichen Rechte dem 
Grund= und Hypethekenrichter nach Maßgabe der zur Zeil in diesem Betreffe bestehenden 
Rechtsverfassung des Landes obliegen, mit Ausschluß jedoch aller auf Jmmobilien und die 
daran haftenden Pfand= und sonstigen dinglichen Rechte Bezug habender Handlungen der 
streitigen Gerichtsbarkeil und der Zwangovollstreckung, sowie bezüglicher Arresic oder son- 
stiger Sicherheitsmaßnahmen, soweit es sich nicht um die Vormerkung ausgebrachter Hülfs- 
pfandrechte, Arrestbefehle oder Proviserischer Verfügungen zu den amtlichen Urkundensamm- 
lungen beziehungeweise um die Verbuchung dieser Rechte und Verfügungen oder um die 
böschung bezüglicher Vormerke oder Einträge in den gedachten Urkundensammlungen oder 
den Grund= und Hypothekenbüchern handelt. 
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