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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Ausgegeben am 11. Sepptenber 1879.)
37. Regierun Verordnung vom 3. Soptember. 1879,
die Zuständigkeits= und sescheraronun sowie die richterliche Verwal=
tung der Abtheilung für nichtstreiige Rechtssachen beim Amtsgerichte Greiz
betreffend.
Auf Grund von §F. 3 der Gesebes vom 21. November 1878, Aenderungen der
bestehenden Gerichtsorganisation betreffend, und zu Ausführung desselben wird mit Höchst-
landesherrlicher Genehmigung verordnet, was folgt:
Bei dem Amtsgerichte Greiz wird * den Bezirk desselben vom 1. Octeber 1879
ab eine besondere Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen mit den im Nachstehenden
näher bezeichneten Zusländigkeits= und Geschäfteverhältnissen und unter der gleichfalls im
Nachfolgenden georducten richterlichen Verwaltung zu Greiz bestehen.
Dieselbe wird dic amtliche Bezeichnung „Fürstliches Amtsgericht Greiz, Abtheilung
für nichtstreitige Rechtssachen“, als Dienstsiegel das des Amtsgerichts Greiz führen.
Erster Abschnitt:
ZufsländigKeils- und Veschaslsverhãlluise der Ablheilung.
Die in 8. 1 bezeichnete Abtheilung i andig für alle Geschäfte, welche für den
Bezirk des Amtsgerichts Greiz in Bezug auf die darin befindlichen unbeweglichen Ver-
Mögensstücke und die daran haftenden Unterpfands- und sonstigen dinglichen Rechte dem
Grund= und Hypethekenrichter nach Maßgabe der zur Zeil in diesem Betreffe bestehenden
Rechtsverfassung des Landes obliegen, mit Ausschluß jedoch aller auf Jmmobilien und die
daran haftenden Pfand= und sonstigen dinglichen Rechte Bezug habender Handlungen der
streitigen Gerichtsbarkeil und der Zwangovollstreckung, sowie bezüglicher Arresic oder son-
stiger Sicherheitsmaßnahmen, soweit es sich nicht um die Vormerkung ausgebrachter Hülfs-
pfandrechte, Arrestbefehle oder Proviserischer Verfügungen zu den amtlichen Urkundensamm-
lungen beziehungeweise um die Verbuchung dieser Rechte und Verfügungen oder um die
böschung bezüglicher Vormerke oder Einträge in den gedachten Urkundensammlungen oder
den Grund= und Hypothekenbüchern handelt.
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