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Denjenigen Handlungen, welche zur Zeit dem hierländischen Grund= und Hypotheken-
richter obliegen, werden im Sinne dieser Verordnung die folgenden mit Veränderungen
in der Eigenthümerschaft an Immobilien und dinglichen Rechten, sowie am Bestande von
Grundstücken, deren Zubehörungen und der daran haftenden Rechte zusammenhängenden,
bisher von den Justizämtern besorgten Geschäfte beigczählt: Abnahme des Unterthanen-
eides, Verpflichtung von Stellvertretern für auswärtige Grundeigenthümer, Berichtigung
von Güterzettein, Benachrichtigungen des Katasterbureaus, der Landrentenbank (Nr. 3 der
Reg.-Verordnung vom 6. Juni 1873), der auf Grund von Privatrechtstiteln zur Er-
hebung von Grundabgaben Berechtigten, von Hypotheken= und anderen Realgläubigern
eines Grundeigenthümers, sowie weiterer Vetheiligter, Ladungen und Befragungen solcher
ererr er von Abgaben resp. Herbeilährung der Ablösung derselben E 53
alin. 2 der Reg.-Verordnung vom 30. Mai 1852 in Verbindung mit Nr. 3 d
Verordnung vom 6. Juni 1873), die Verninzelung der Kündigung von Mcchuheg
aus Anlabß von Diemembrationen (Nr. 3 der Verordnung vom 6. Juni 1873 im Ver-
gleiche mit §. 19 des Gesetzes vom 30. Mai 1852), die Veranstaltung von Grundstücks-
schähungen, die Vornahme der auf freiwilligen Antrag von Grundeigenthümern oder ihren
Erben zu bewirkender Versteigerungen von Immobilien und etwa gleichzeitig damit zum
öffentlichen Verkaufe kommender Mobilien, sowie die Vertheilung des bezüglichen Erlöses
und die Leitung des Theilungsverfahrens.
Auch die Erledigung der den bisherigen Iustizämtern durch das Gesetz vom 30. De-
cember 1872 zugewiesenen Geschäfte zur Vermiktelung der Aushändigung der als Ent-
schädigung für abgelöste ausschließliche Gewerbeberechtigungen ausgefertigten Landrentenbank-
scheine gehört in Ansehung des Amtögerichtsbezirks Greiz zu den Obliegenheiten der in
§. 1 gedachten Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen
Zu diesen Obliegenheiten zählt weiter die Mesührung der in §. 7 dieser Verord-
nung näher angegebenen und, nach völligem Zustandekommen der Grund= und Hypotheken-
bücher je für die einzelnen Ortschaften des Bezirks beziehentlich der einzelnen Grundstücks-
folien, auch die „„Erledigung derjenigen Geschäfte, die sich in §. 8 dieser Verordnung näher
bezeichnet find
Endlich gchsrrn auch alle durch die künftige Landes= oder Reichsgesegebung den
Grund-- und Hypothekenbehörden in Verbindung mit der Führung der Grund= und Hy-
pothekenbücher und dem behufigen Verfahren zuzuweisenden amtlichen Geschäfte, soweit
solche nichl streitige Rechtssachen betreffen, in Ansehung des Amtgerichtsbezirks Greiz zur
Zuständigkeit der in §. 1 gedachten Abtheilung.
Ausgeschlossen bleiben jedoch für jetzt und bis auf Weiteres von dem Bereiche dieser
Zuständigkeit die auf Pfand= oder andere Realrechle an Immobilien Bezug habenden Auf-
gebotsverfahren, mit alleiniger Ausnahme des aus Aulaß der Anlegung der Grund= und
Hypothekenbücher nach F. 232 des Landesgesetzes vom 27. Februar 1873 zu erlassenden
öffentlichen Aufrufs und der in Folge dessen nach F. 234 desselben Gesetzes zu erledigenden
Geschäfte (ogl. §. 18 dieser Verordnung).
Nicht berührt wird durch die vorersichtlichen Bestimmungen die Befugniß des Land-
gericht zur Vornahme von Acten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag des Landes-