Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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wohnhaften oder wesentlich aufhältlichen Ehefrau vder anderen Person weiblichen Geschlechts, 
die eine Bũrgschaft oder ein einer solchen gesehlich gleich ftehendes Rechtsgeschäfl zu Gunflen 
ihres Ehemannes beziehungsweise eines Dritten vornimmt, und für die Leitung der bezüg- 
lichen Verhandlung, insoweit dieselbe nach den bestehenden Vorschrifken vor dem ordent- 
lichen Richter der Ehefrau oder doch gerichllich erfolgen muß (vergl. Gesetz, die Verbürgung 
der Frauenspersonen überhaupt und der Ehefrauen insbesondere betr., vom 24. December 
1833) und insoweit die betreffende Intercession nicht in Folge oder im Verlaufe eines 
beim Amtogerichte Greiz anhängigen Nechtesneites vorkommt, 
für die Leitung und Beurkundung von Verisablungen, die sich auf Schenkungen beziehen, 
welche nach den bestehenden Rechtögrundsätzen der gerichtlichen Protokollirung (Insinuation) 
nldeese insoweit solche Schenkungsverträge im Amtogerichtsbezirke Greiz geschlossen 
werden 
IlI. 
für die Vornahme derjenigen richterlichen Acte — Aufnahme der einseitigen Erklärung bezieh- 
ungsweise des Vertrages zu gerichllichem Protokollc oder richterliche Bestätigung —, wolche 
zum Zwecke einer freiwilligen Emancipation, einer Adoption, einer Arrogation odei der 
Herstellung der Einlindschaft erforderlich sind, — vorbehältlich allenthalben der etwa weiter 
zum gleichen Zwecke nöthigen Höchstlandcoherrlichen oder justizministeriellen Verfügungen 
— mit Einschluß aber aller zur Vorbereitung der fraglichen richterlichen Handlungen und 
in Folge derselben nothwendig oder dienlich werdenden richterlichen Anordnungen, Ladungen, 
Befragungen, Beurkundungen und Berichterstattungen, insoweit die gedachten richterlichen 
Handlungen sich allenthalben auf innerhalb des Amtsgerichtsbezirks Greiz wohnhafte oder 
wesentlich aufhältliche Personen beziehen, 
für die auf privaten Antrag zu bewirkende Aufbringung von Vermerken über Außer, und 
Inkurssetzung giertänischer. Staatspapiere nach Maßgabe der Laudesregentschaftlichen Ver- 
ordnung vom 28. December 1863, insoweit die bezüglichen Antragsteller im Amtagerichts- 
bezirke düe oder ier anfpäutlich sind. 
Die in §. 1 gedachte Abtheilung ist fenterhm zuständig: 
u. für die vorschriftsmäßige Theilnahme an der Wahl der Ortsrichter und der 
Ortsschöppen für die Landorte des Amtsgerichtsbezirks, 
b. für die Wahl der Feldgeschworenen in allen Orten des Beczirks, 
. für die gerichlliche Verpflichlung dieser Functionärc. 
Befugt ist die Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen am Amtögerichte Greiz auch 
zur Vornchme der Verpflichtung solcher Personen, die auf den Antrag Fürstlicher Kammer, 
von Behörden de5 Landes, von Versicherungsgesellichaften, Corporationen oder von Privat- 
personen zu gewissen ihnen ausgetragenen Dienstverrichtungen oder Geschäften eidlich in 
PmRlicht genommen werden sollen, mit Einschluß der behusigen Beurkundung, soweit die 
auf Antrag zu verpflichtenden Personen innerhalb des Amtsgerichtsbezirks oder auch des 
Landes zur Zeil ihrer Verpflichtung wohnen oder ihre austragsmäßige Thätigkeit auszu- 
üben bestimmnt sind.
	        
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