Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 7. 
Zu den Obliegenheiten der in S. 1 dieser Verordnung bezeichneten Abtheilung für 
nichtstreitige Rechtssachen gehõren auch die mit der ersten Anlegung der Grund- und 
Hypthelepöücher für die Ortschaften des Amtegerichtobezirse Greiz nach Maßgabe der 
. 2 t 237 des Landedgesetzes vom 27. Februar 1673, die Grund- und Hy- 
Pennn zen das Hypothekenwesen betreffend, und der ncnseigen Bestimmungen der 
Ausführungsverordnung zu diesem Gesete vom 13. Juni 1873, der Regierungsverord- 
nung vom 26. Februar 1874, dem Gesetze vom 27. Februar 1875, der Regierungsver- 
ordnung vom 23. Januar 1877 und nach etwaigen künftigen Vorschriften verbundenen 
eschäfte. 
S. 8. 
Nach vollendeter Herstellung der Grund= und Hypothekenbücher für die Ortschaften 
des Amtsgerichtsbezirks Greiz beziehungsweise für einzelne Ortschaften desselben sällt der 
in 6. 1 bezeichneten Abtheilung auch für den Umfang des gedachten Bezirke beziebungs- 
weise der Flurbezirke der fraglichen Orlschaften die Erfüllung aller derjenigen Obliegen- 
heiten zu, welche der Grund= und Hbothelenbehorde süberhanht, sowie in Bezug auf die 
Hallung der Grund= und Hypothekenbücher und das Verfahren in Grund= und Hypo- 
thekensachen durch das Landesgeseh vom 27. zebrunm' 1873, durch die auf dasselte bezüg- 
liche ussährungsverordnung und F#itere gesetzliche Vorschriften (vergl. 5§. 25, 26, 28 
bis 31, 39, 40, 50, 52, 53, 57, 59 des Gesehes vom 3. Mai 1879 Ge „Sammll. 
von 1879 S. 93, 55. 37, 38 u#as Geseges vom 7. Mai 1879 Ges.-Samml. von 1879 
S. 108, §. 14 deds Landesgesehes vom 7. Imi 1879 zur Ausführung des Gerichts- 
bostengesenzes für das Deutsche Reich u. s. w., Ges.-Samml. von 1879 S. 65) zugewiesen 
ind oder durch künftig im Gesegebungs- oder Verordnungswege zu ertheilende Vor- 
schiften noch zugewiesen werden. 
8. 9. 
Die in F. 1 gedachte Abtheilung für nichtstreitige Rechtsfachen ist auch befugt, auf 
Ansuchen von Angehörigen des Amtsgerichtsbezirks Greiz und innerhalb desselben die 
urkundliche Aufnahme von letztwilligen Versügungen, Erb- und Schenkungsverträgen über- 
haupt, sowie die Beurkundung von Kauf-, Tausch-, Eigenthums-Ueberlassungs., Darlehns-, 
Pfandbestellungs-Verträgen, Cessions-, Bürgschafts-, Vorzugseinräumungs-, Quittungs- 
und Verzichtleistungserklärungen, sowie anderer ein= oder wechselseitiger Willensacte der 
Parteien, mit Einschluß von Recognitionen, inewei vorzunchuen, als alle diese ein- und 
zweiseitigen Willenserklärungen auf die nach den I§s. 2, 3. 4 und 5, beziehungsweise 
nach den §§. 7 und 8 dieser erordamn * sachichen Zuständigkeit der gedachten Ab- 
tbeilung schörigen Geschäfte Bezug haben. 
Ebenso ist dieselbe befugt, die Ausstellung von Zeugnissen (außer den in F. 4 unter 
II. besonder berührten) insoweit zu bewirken, als dieselben auf Grund von richterlichen 
Handlungen, Erfahrungen oder Wahrnehmungen ertheilt werden, die innerhalb des ge- 
dachten Geschäftsbereiches von der bezeichneten Abtheilung beziehentlich von den mit deren 
Geschäften beauftragten richterlichen Beamten gemacht worden sind. 
Die Niederschrist der in diesem Paragraphen bezeichneten Verträge und einseiligen 
Willenserklärungen an Gerichtsslelle erscheinender Parteien kann, soweit zum Bestande des
	        
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