Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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bezüglichen Rechtegeschäfts resp. zur Glaubwürdigkeit der bezüglichen Urkunde nicht die 
Anuwesenheit des Richtero oder die eigene Thätigkeit desselben unter Anwendung eines 
Prolokollanten, bcziehungewmesse unter Zuziehung der Ortsgerichtspersonen vorgeschrieben 
ist, durch einen bei der in . 1 bezeichneten Abtheilung angestellten Gerichtsschreiber erfolgen. 
Die in §. 1 bezeichnete Abtheilung hat überdies alo befugt zu gelten, sich der Ver- 
theilung solcher nicht überschuldeter, im Amtzgerichtsbezirke befindlicher Verlassenschaften zu 
unterziehen, zu deren Regulirung ein amtlicher Veruf der Abtheilung nicht besteht, dafern 
dieselbe um Vornahme der Erbabtheilung durch Antrag aller, besichungweis einzelner 
Erbberechtigter unter nachfolgender Zuslimmung der übrigen eriücht wird. 
Was aber die nachgesuchte protokohlarische oder sonstwie urkundliche Aufnahme von 
einseitigen Willenserklärungen oder von Verträgen anlangl, welche aus Anlaß oder im 
Verlaufe einer bei dem Amtsgerichte Greiz anhängigen streitigen Rechtssache (Civilproceß= 
oder Untersuchungssache) vorkommen, so sind alle solche ein= oder zweiseitige Willensacte 
der Betheiligten — vorbehaältlich der etwa nöthigen grundrichterlichen oder obervormund- 
schaftlichen Bestätigung beziehungsweise Cognition und Verbücherung — von den beim 
Amtsgerichte Greiz angestellten Amtorichtern zu bewirken, gleichviel ob dieselben Syndi- 
katserrichtungen und Bevollmächtigungen, oder auch Ueberlassung von Eigenkhum und Besitz 
an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensstücken, Quittungen, Verzichtleistungen, 
Schenkungen, Pfand= und Vorzugseinräumungen, Bürgschafts= und andere Sicherheits- 
leistungen — selbst von Frauen des Antegershtebezir ausgehende —, Hinterlegungen 
oder andere Rechtogeschäfte betreffen. 
Auf Anweisung des Amtorichters ist die urkundliche Aufnahme dieser Willensact— 
soweit eine solche nicht die richterliche Thätigkeit oder Mitwirkung nach den Gesetzen er- 
fordert — durch einen beim Amtgerichte angestellten Gerichtsschreiber zu bewirken. 
Von diesem hat auch die Beglaubigung von Abschriften nach vorgelegten Urschriften 
und die Beurkundung von Rccognitionserklärungen an Gerichtsstelle erscheinender Personen, 
die sich auf den Inhall und die Unlerschristen vorgelegier Schriftstücke beziehen, dafern 
nicht Grund= und Hypothekensachen in Frage sind, zu erfolgen. Die Gerichteschreiber 
bhaben sich bei solchen Beglaubigungen (soweit nicht reichs= oder landesgeseliche Vor- 
schriften antgehrustehen), und bei Recognitionen des Siegels der Gerichtsschreiberei des 
rich zu bed 
Die Bestamsse ver Notare werden durch die in 88. 9 und 10 getroffenen Bestim- 
mungen nicht berührt. 
S 
Das Amtögericht Greiz bleibt, das Blhandenscin seiner l. in örtlicher 
Veriehuns und nach allgemeinen Normen vorausgesetzt, ausschließlich zuständ 
A für Zwangsversteigerungen von Immobilien und das bezügliche Muellangs. 
rfahren, 
b. für das Entmündigungsverfahren, welches der in F. 3 dies. Verord. gedachten Ve- 
stellung und Verpslichtung von Curatoren vorauszugehen hat, die den für 
geisteskrank oder für Verschwender erklärten großjährigen Personen bestellt 
werden, sowie für die richterliche Wiederaufhebung bezüglicher Entscheidungen,
	        
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