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bezüglichen Rechtegeschäfts resp. zur Glaubwürdigkeit der bezüglichen Urkunde nicht die
Anuwesenheit des Richtero oder die eigene Thätigkeit desselben unter Anwendung eines
Prolokollanten, bcziehungewmesse unter Zuziehung der Ortsgerichtspersonen vorgeschrieben
ist, durch einen bei der in . 1 bezeichneten Abtheilung angestellten Gerichtsschreiber erfolgen.
Die in §. 1 bezeichnete Abtheilung hat überdies alo befugt zu gelten, sich der Ver-
theilung solcher nicht überschuldeter, im Amtzgerichtsbezirke befindlicher Verlassenschaften zu
unterziehen, zu deren Regulirung ein amtlicher Veruf der Abtheilung nicht besteht, dafern
dieselbe um Vornahme der Erbabtheilung durch Antrag aller, besichungweis einzelner
Erbberechtigter unter nachfolgender Zuslimmung der übrigen eriücht wird.
Was aber die nachgesuchte protokohlarische oder sonstwie urkundliche Aufnahme von
einseitigen Willenserklärungen oder von Verträgen anlangl, welche aus Anlaß oder im
Verlaufe einer bei dem Amtsgerichte Greiz anhängigen streitigen Rechtssache (Civilproceß=
oder Untersuchungssache) vorkommen, so sind alle solche ein= oder zweiseitige Willensacte
der Betheiligten — vorbehaältlich der etwa nöthigen grundrichterlichen oder obervormund-
schaftlichen Bestätigung beziehungsweise Cognition und Verbücherung — von den beim
Amtsgerichte Greiz angestellten Amtorichtern zu bewirken, gleichviel ob dieselben Syndi-
katserrichtungen und Bevollmächtigungen, oder auch Ueberlassung von Eigenkhum und Besitz
an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensstücken, Quittungen, Verzichtleistungen,
Schenkungen, Pfand= und Vorzugseinräumungen, Bürgschafts= und andere Sicherheits-
leistungen — selbst von Frauen des Antegershtebezir ausgehende —, Hinterlegungen
oder andere Rechtogeschäfte betreffen.
Auf Anweisung des Amtorichters ist die urkundliche Aufnahme dieser Willensact—
soweit eine solche nicht die richterliche Thätigkeit oder Mitwirkung nach den Gesetzen er-
fordert — durch einen beim Amtgerichte angestellten Gerichtsschreiber zu bewirken.
Von diesem hat auch die Beglaubigung von Abschriften nach vorgelegten Urschriften
und die Beurkundung von Rccognitionserklärungen an Gerichtsstelle erscheinender Personen,
die sich auf den Inhall und die Unlerschristen vorgelegier Schriftstücke beziehen, dafern
nicht Grund= und Hypothekensachen in Frage sind, zu erfolgen. Die Gerichteschreiber
bhaben sich bei solchen Beglaubigungen (soweit nicht reichs= oder landesgeseliche Vor-
schriften antgehrustehen), und bei Recognitionen des Siegels der Gerichtsschreiberei des
rich zu bed
Die Bestamsse ver Notare werden durch die in 88. 9 und 10 getroffenen Bestim-
mungen nicht berührt.
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Das Amtögericht Greiz bleibt, das Blhandenscin seiner l. in örtlicher
Veriehuns und nach allgemeinen Normen vorausgesetzt, ausschließlich zuständ
A für Zwangsversteigerungen von Immobilien und das bezügliche Muellangs.
rfahren,
b. für das Entmündigungsverfahren, welches der in F. 3 dies. Verord. gedachten Ve-
stellung und Verpslichtung von Curatoren vorauszugehen hat, die den für
geisteskrank oder für Verschwender erklärten großjährigen Personen bestellt
werden, sowie für die richterliche Wiederaufhebung bezüglicher Entscheidungen,