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e. sũr die im Schlußsahe von F. 4 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsstreitig-
keiten, soweit dieselben nicht zur landgerichtlichen Zuständigkeit gehören,
für die in 8. 14 des Ausfũhrungsgesetzes vom 16. April 1879 zum Gerichts-
verfafsungsgesetze für das Deutsche Reich bcbiichneten Geschäfte,
. — mit Ausnahme des auf Grund von F. 232 des tnephehe, vom 27.
Februar 1873 zu erlassenden öffentlichen Aufruft (vergl. 5. 2 oben) — für
jedes Aufgebotoverfahren, für welches das bezeichnete Amtsgericht sachliche und
örtliche Zuständigkeit besitzt, gleichviel ob dasselbe nach den reichsgesetlichen
Vorschriften oder nach den hierländischen Normen für den Edictalproceß 1½ er-
ledigen ist (vergl. §§. 61 bis mit 66 des Landesgesetzes vom 3. Mai 1379,
shig. zur halnehrung. der Reichscivilproceßordnung rc. betreffend).
Liegt der thatsächliche Anlaß zu einem Aufgebotsverfahren innerhalb des der Ab-
theilung für unnch Rechtssachen in gegenwärtiger Verordnung zugewiesenen Ge-
schäftsbereichs, so hat diese Abtheilung die Einleitung des bezüglichen Edictalverfahrens
(mit Ausschluß des beregten Ausnahmefalles) in sachgemäßer Weise beziehentlich durch
entsprechendes Ersuchen an das Amtsgericht herbeizuführen.
S. 12.
Auf Grund der 5§. 9 und 13 des Ausführungsgesezes vom 16. April 1879 zum
Gerichtsverfassungsgesetze für das Deutsche Reich werden die Geschäfte des gerichtlichen
Depositenwesens, soweit dieselben in dem Verschlusse, der verwahrlichen Behandlung und
der Ausanlwortung von Vaarbeträgen, Kostbarkeiten, Werthpapieren aller Art, Urkunden
(mit Ausnahme der an die in §. 1 gedachte Abtheilung überreichten beziehungsweise von
derselben zuvor aufgenommenen, auf lebtwillige Verfügungen bezüglichen), sowie in Führung
der Depositenbücher und der Erlheilung der Depositalscheine bestehen, einem bei dem
Amiogerichte Greiz angestellten Amtsrichter in Gemeinschaft mit einem auderen, als zwei-
ten Schlüsselinhaber zu bestimmenden Beamten desselben Gerichts übertragen.
Beiden gedachten Depositalbeamten werden nach Anordnung Fürfsllicher Landesregier-
uns ständige Stellvertreter bestellt, bei deren Verhinderung nach Maßgabe von Absatz 2
13 des hierländischen Ausführungsgesebes zum Gerichtsverfassungsgesepe ver-
—* wird.
Handelt es sich bei der in 8. 1 dieser Vordnung gedachten Ablheilung für nicht
streitige Rechtssachen, in deren sachlichem Geschäftsbereiche um Uebernahme von Geldern,
Pretiosen, Werthpapieren oder anderen Urkunden (mit Ausnahme solcher über letztwillige
Verfügungen oder (irbverträge) zu Verichtlicher Verwahrung, so steht jedem der mit der
Verwaltung dieser Abtheilung für eine bestimmee — örtlich begränzte Unter-
abtheilung beauftragten Richter (vergl. 88. 17 und ls8 dieser Verordnung) die Be-
schlußfassung darüber, ob ein Werthstück —8 Document gedachter Art zur gerichtlichen
Verwahrung angenommen oder ob ein übernommenes Depositum aus dem Gerichtever-
schlusse wieder ausgeantwortet werden soll und an wen solchenfalls, endlich auch darüber,
ob und wie mit Ausleihung deponirter Gelder zu verfahren sei. — unbeschadet der in
Gesetzen oder Verordnungen bestehenden Vorschriften über die zulässige Anlegung von
Mündelgeldern — mit durchaus selbstsländiger Verankwortlichkeit zu.
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