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S. 17.
Nach vollendeter Herstellung des Grund= und Hypothekenbuches für die in §. 14
bezeichnete Unterabtheilung 1 beziehungsweise für einen Ort der daselbst örtlich begrenzten
Unterabtheilung II fällt dem mit der bezüglichen Geschäftsleitung beauftragten Landgerichts-
mitgliede auch die Erfüllung der in F. 8 dieser Verordnung bereglen Obliegenhriten zu.
Zur formellen Führung der für jede Unterabtheilung anzulegenden Grund= und Hypo-
thekenbücher wird nach vollendeter Ocsteuung derselben ein Gerichtsschreiber unter Anord-
mung enisprechender Vertretung desselben bestellt (vergl. §. 37 Absab 3 des Ausführungs-
gesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesebe).
S. 18
Mit der Ausführung der in F. 7 bezeichneten, auf die Anlegung der Grund= und
Hypothekenbücher für die Orte des Amtsgerichtobezirks Bezug habenden Geschäfte und der
Erfüllung der bezüglichen Obliegenheiten der Grund= und Hvpothekenbehörde (vergl. §. 208
des Gesetzes vom 27. Februar 1873) wird ebenfalls ein weitereo Mitglied des Landge-
richts oder ein anderer Richter von Fürstlicher Landesregierung beaustragt.
Der den zur Verwaltung der Unterabtheilungen 1 und lI der in F. 1 bezeichucten
Abtheilung des Amtsgerichts (vergl. 5. 14) zu berufenden Landgerichtsmitgliedern von
Fürstlicher Landesregierung des Behufs zu ertheilende Auftrag ist jeder Zeit widerruflich.
Das Gleiche gilt von demjenigen Auftrage, der dem mit Ausführung der in §S. 7
bezeichneten Geschäfte zu beauftragenden Euagerichtemitglihe zu Theil wird.
Die Vertretung der nach 88. 16 und 17 zur Verwaltung der Unterabtheilungen I
und II der in §. 1 bezeichneten Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen berusenen Land-
gerichtsmitglieder erfolgt für Fälle einer nur bis zu zwei Tagen reichenden Behinderung
des einen durch das andere oder, nach Bestimmung des Landgerichtspräsidenten, durch das
nach F. 18 dieser Verordnung mit den in F. 7 gedachten Geschäften zu beauftragende
Landgerichtsmitglied, für Fälle einer länger andauernden Behinderung des einen Land-
richlers oder der gleichzeitigen Behinderung der beiden nach den §5. 16 und 17 zu
committirenden Landrichter durch die am Amtagerichte Greiz angestelllen Amtsrichter in
der durch Anordnung Fürstlicher Landesregierung zu bestimmenden Reihenfolge.
Durch dieselbe kann aber auch das nach F. 18 z bestellende, sowie ein anderes Mit-
glied des Landgerichts oder ein Amtsrichter bei einem anderen Amtsgerichte des Landes
oder ein sonstiger zum Richteramte befähigter Staatobeamter mit der Stellvertretung be-
auftragt werden
Die Anordnung der Stellvertretung durch einen Amtvrichter am Amtögerichte Greiz
für den einzelnen Fall erfolgt unter thunlicher Einhaltung der bestimmten Reihen=
solge durch den Präsidenten des Landgerichto. Durch die Vermiltelung desselben geschieht
auch die regierungsseitige Anordnung der Stellvertretung durch ein Landgerichlomitglied
oder einen nicht am Amtsgerichte Greiz angestellten Nichter.
ie nöthig werdende Stellvertreiung des mil den in §. 7 und 18 bezeichneten
Geschäften der Grund= und Hypothekenbehörde zu beauftragenden Landgerichtomitgliedes
bleibt besonderer Anordnung Fürstlicher Landesregierung vorbehalten.