Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Die nähere Bestimmung der mit der bezeichneten Dienstaussicht über die beauftragten 
Vandgerichtsmitglieder und weiter der von den Letzteren auszuübenden Dienstaussicht ver- 
knüpften Befugnisse werden durch besondere Verordnung geregelt. 
26. 
9. 
Die Gerichtsvollzieher beim Amtsgerichte Greiz und bei den anderen Autsgerichten 
des Landes können von den vorbezeichneten richterlichen Beamten zu allen im Geschäfts- 
bereiche dieser Abtheilung vorkommenden Behändigungen, Zustellungen und Vollstreckungs- 
handlungen beauftragt werden und haben diese Aufträge als Officialarbeiten pünktlich 
auszuführen. 
Die 55. 19 und 41 der Regierungsverordnung vom 2. September 187), betreffend 
die Dienst= und oehanee hatnn der kuar ussanala.e finden Anwendung. 
er Abschnitt. 
Verhaͤltniß der Ablheilung m nn Setsachen zum Amtsgerichle 
Greiz und anderen Behörde 
Der Abtheilung für nichtstreitige Nechtssachen beim Amtsgerichte Greiz ist von allen 
Behörden des Landes sowie von allen einzelnen, mit Geschäften der Justiz oder Verwal. 
tung betrauten Staatsbeamten Rechtshülfe nach Maßgabe der in den 55. 53 und 57 
des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungogesetze enthaltenen Bestimmungen und den 
sonst in dieser Rücksicht bestehenden Normen zu leisten. Von der Abtheilung für nicht- 
streitige Rechtssachen erfolgt die Leistung der Rechtshülfe nach den gleichen Vorschriften 
und Grundsähen. 
5. 28. 
So oft der Fall eintritt, daß die Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen das 
Amtogericht Greiz um Vornahme einer Handlung zu ersuchen hat, bedarf es, auch wenn 
sich die nachzusuchende Thätigkeit nicht auf die Mittheilung von Acten, Büchern, Aus- 
künften u. s. w. beschränkt, eine# förmlichen Ersuchungsschreibens zur Herbeiführung der 
bezweckten amtsgerichtlichen Thätigkeit in der Regel nicht. 
Es genügt, soweit nicht die mündliche Communikation als geeignetes Mittel aubreicht, 
die Vorlegung der betreffenden Acten resp. des betreffenden Actenblattes mit einer darauf 
gegebenen Hervorhebung des nach dem Antrage der gedachten Abtbeilung durch das Amts- 
ericht Vorzunehmenden, eventuell, soweit eine Nachricht zu den Acten des Amtsgerichts 
erforderlich oder dienlich erscheint, die Mittheilung eines entsprechenden Registranden-Ex- 
tractes zum Zwecke der im Einzelfalle nöthigen Requisition 
Inwiefern der nothwendigen Deutlichkeit halber gleichwohl die Form eines Schreibens 
zu wählen ist, muß sich nach den in Frage kommenden Umständen des Einzelfalles bestimmen. 
ach den gleichen Regeln ist von dem Amtgerichte Greiz bei den erforderten oder 
an sich erforderlichen Mittheilungen und Nequisitionen an die Abtheilung für nichtstreilige 
Rechtssachen zu verfahren. 
S. 2 
Requisitionen an dem Fürstenthume sine angehörige Gerichte hat, wenn ein bezüg- 
licher Antrag der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen gestellt wird, das Amtöge-
	        
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