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Die nähere Bestimmung der mit der bezeichneten Dienstaussicht über die beauftragten
Vandgerichtsmitglieder und weiter der von den Letzteren auszuübenden Dienstaussicht ver-
knüpften Befugnisse werden durch besondere Verordnung geregelt.
26.
9.
Die Gerichtsvollzieher beim Amtsgerichte Greiz und bei den anderen Autsgerichten
des Landes können von den vorbezeichneten richterlichen Beamten zu allen im Geschäfts-
bereiche dieser Abtheilung vorkommenden Behändigungen, Zustellungen und Vollstreckungs-
handlungen beauftragt werden und haben diese Aufträge als Officialarbeiten pünktlich
auszuführen.
Die 55. 19 und 41 der Regierungsverordnung vom 2. September 187), betreffend
die Dienst= und oehanee hatnn der kuar ussanala.e finden Anwendung.
er Abschnitt.
Verhaͤltniß der Ablheilung m nn Setsachen zum Amtsgerichle
Greiz und anderen Behörde
Der Abtheilung für nichtstreitige Nechtssachen beim Amtsgerichte Greiz ist von allen
Behörden des Landes sowie von allen einzelnen, mit Geschäften der Justiz oder Verwal.
tung betrauten Staatsbeamten Rechtshülfe nach Maßgabe der in den 55. 53 und 57
des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungogesetze enthaltenen Bestimmungen und den
sonst in dieser Rücksicht bestehenden Normen zu leisten. Von der Abtheilung für nicht-
streitige Rechtssachen erfolgt die Leistung der Rechtshülfe nach den gleichen Vorschriften
und Grundsähen.
5. 28.
So oft der Fall eintritt, daß die Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen das
Amtogericht Greiz um Vornahme einer Handlung zu ersuchen hat, bedarf es, auch wenn
sich die nachzusuchende Thätigkeit nicht auf die Mittheilung von Acten, Büchern, Aus-
künften u. s. w. beschränkt, eine# förmlichen Ersuchungsschreibens zur Herbeiführung der
bezweckten amtsgerichtlichen Thätigkeit in der Regel nicht.
Es genügt, soweit nicht die mündliche Communikation als geeignetes Mittel aubreicht,
die Vorlegung der betreffenden Acten resp. des betreffenden Actenblattes mit einer darauf
gegebenen Hervorhebung des nach dem Antrage der gedachten Abtbeilung durch das Amts-
ericht Vorzunehmenden, eventuell, soweit eine Nachricht zu den Acten des Amtsgerichts
erforderlich oder dienlich erscheint, die Mittheilung eines entsprechenden Registranden-Ex-
tractes zum Zwecke der im Einzelfalle nöthigen Requisition
Inwiefern der nothwendigen Deutlichkeit halber gleichwohl die Form eines Schreibens
zu wählen ist, muß sich nach den in Frage kommenden Umständen des Einzelfalles bestimmen.
ach den gleichen Regeln ist von dem Amtgerichte Greiz bei den erforderten oder
an sich erforderlichen Mittheilungen und Nequisitionen an die Abtheilung für nichtstreilige
Rechtssachen zu verfahren.
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Requisitionen an dem Fürstenthume sine angehörige Gerichte hat, wenn ein bezüg-
licher Antrag der Abtheilung für nichtstreitige Rechtssachen gestellt wird, das Amtöge-