Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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halts, des mündlichen Tadels und der schriftlichen Rüge, sondern auch zum Zwecke der 
Abstellung solcher Uebelstände für die Zukunft die Befugniß zur Androhung von Ordnungs- 
strasen bis zum Maße von 30 Mark und zur Einziehung der vorher angedroheten Geld- 
strafen zu. 
Solche haben namentlich auch als Zwangsmittel in dem Falle zur Anwendung zu 
kommen, wenn bestimmte nach Maßgabe der Verhältnisse füglich nur von den säumigen 
Subalternbeamten oder Referendaren persönlich zu erledigende Arbeiten trotz erhaltener 
aenn # erfolgter Androhung von Geldstrafe nicht geliefert beziehungsweise aus- 
geführt w 
Se 5r sich um die Herslellung einer Arbeil, in Bezug auf welche sich der be- 
treffende Subalternbeamte trob erhaltener Erinnerung und Anweisung säumig gczeigt hat 
und welche ebenso durch einen anderen Beamten oder gegen bestimmte Vergütung am 
Gerichte Beschäftigten ausgeführt zu werden vermag (z. B. Ausstellung von Rechnungen, 
Verzeichnissen, Reinschriftsarbeiten u. s. w.), so ist der Landgerichtspräsident außerdem be- 
fugt, die schuldhaft verzögerte Arbeit durch einen anderen Beamten auf Kosten de# Säumigen 
ausführen zu lassen. Die letztere Anordnung ist gleichfalls als eine durch Auflage einer 
Geldzahlung verhängte Ordnungsstrafe anzusehen. 
6. 
Giebt das dienstliche Verhalten eines Jeamten (vergl. §. 3) zu gerechtfertigten Ausstell- 
ungen Anlaß, so hat, wenn ein nicht gehöriges Einhalten der vorgeschriebenen Geschäftsstunden 
oder ein nicht pünktliches Erscheinen in anberaumten Sibungen Seiten eines Landgerichts- 
mitgliedes oder eines Amtsrichters oder eines bei der Gerichtsbehörde beschäftigten Assessors 
in Frage steht, der Landgerichtspräsident dem betreffenden Richter gegenüber gleichfalls die 
Befugniß zu anmahnenden Vorhaltungen und bei trotzdem eintretender Wiederholung des 
gleichen pflichiwidrigen Verhaltens sowie im Falle zunhercchsertigten völligen Ausbleibens 
in einer anberaumten Sitzung während der Dauer der dazu bestimmten oder gewöhnlich 
auf eine solche zu verwendenden Zeit, das Recht zunächst des mündlichen und, bei ein- 
tretender Wiederholung der gedachten Dienstvernachlässigung, des schriftlichen Tadels (Rüge) 
zu. Mit demselben kann auch die Androhung der Berichterstattung an Fürstliche Landes- 
regierung verbunden werden 
Die Fleichen Besuguisse stehen dem Landgerichlöpräsidenten den gedachten Nichtern 
gegenüber in Jällen zur Seite, in welchen eine entschieden unangemessene Behandlung 
der Subalternbeamten oder von an Gerichtsstelle erschienenen dritten Personen durch den 
betreffenden Richter wahrzunehmen ist und Wwar unter gleichmäsßiger Anwendung der be- 
regten Steigerung der Schärfe des Vorhal 
Daneben bleibt das Recht der Baolbüneg eines unentschuldigt zu einer Zeit, zu wel- 
cher sein Erscheinen im Gerichtolokale durch die Dienstpflicht geboten war, ausbleibenden 
Beamten durch Warteboten dem Landgerichtspräsidenten vorbehalten. 
7. 
Fallen die in F. 6 beregten Vernachlässigungen der Dienstpflicht einem Referendare 
zur Last, so kann der Landgerichtspräsident außer den in F. 6 begzeichneten Strafmitteln 
auch Geldstrafen im Maße bis zu 30 Mark nach vorausgegangener schriftlicher Androhung 
derselben in geeigueten Fällen zur Anwendung bringen.
	        
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