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in denen er eine höhere Geldstrafe für augenessen erachtet, wegen Anwendung derselben
an den Landgerichtspräsidenten Bericht zu erstatten. Zu einem solchen hat er auch in
allen den Fällen zu verschreiten, in wechhen er Unregelmäßigkeiten in der gerichtlichen
Kassenverwaltung bemerkt, welche durch seine eigene Einwirkung beziehungsweise durch
Anwendung von Ordnungsstrafen nicht behoben werden
In Vezug auf die Verlagskasse des Amtögerichts übt er die Aufsicht auch durch
Attestirung der monatlichen Lieferscheine und der jährlichen beziehungsweise halbjährlichen
Verlagskassenabrechnungen.
S. 1
Gegen einen ihm zur Ausbildung und Veschastiging im „Vorbereitunggdienft über-
wiesenen Referendar soll, wenn ein solcher sich einer nach den §§. 3, 5 und 8 zu be-
urtheilenden Zuwiderhandlung gegen seine Obliegenheiten #nn macht, der Amtorichter
nur das Miltel ermahnender Verhallung und des mündlichen Tadels, sowie Geldstrafen
im Maße bis 20 Mark in Anwendung bringen, in Fällen, in denen eine weitergehende
Ordnungsstrafe angczeigt erscheint, wegen Vasegng derseiben an den Landgerichtspräsi-
denten berichten.
III.
Dienstaufsicht an einem mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtzgerichte.
8. 12.
Das Aussichtsrecht eines an einem mit mehreren Richtern besetzten Amtogerichte
angestellten rücksichtlich desselben mit der allgemeinen Dienstanssicht betrauten Richters giebt
ihm beziehungsweise auch seinem Stellvertreter gegenüber allen an dem betreffenden Amts-
gerichte angestellten nichtrichterlichen Beamten die selben Befugnisse, welche der Landge-
richtspräsident nach Maßgabe der in den §. 3, 5 und 8 erlbeillen Vorschriften gegen-
über den Subalternbeamten an allen Gerichten im Lande ausübt, jedoch in Ansehung
vorkommender Subordinationswidrigkeilen, welche von deren Seite gegen ihn selbst ver-
schuldet werden, sowie überhaupt rücksichtlich der Geldstrasen mit der in F. 10 ausge-
drückten Beschränkung.
In Bezug auf Neferendare, welche ihm zur Ausbildung zugewiesen sind, hat er die
in §. 11 bestimmten Befugnisse in Verbindung mit der Ueberwachung derselben rücksicht-
lich ihrer Thätigkeit und ihres Verhallens im Vorbereilungsdienste.
F. 13.
Die übrigen Amtsrichter haben die mit der Dienstaussicht verbundenen Befugnisse
(vergl. 5§. 3, 5 und 8 dieser Verordnung) gegenüber denjenigen Subalternbeamten, die
speciell der örtlich oder sachlich abbegränzten Abtbeilung zngewisen sind, deren richierliche
Geschäfte sie ausschließlich besorgen, und die in F. 5 (vergl. mit F. 3) msammengefaßten
Befugnisse in Bezug auf die von ihnen besonders mit kchinmie Geschäften oder Arbei-
ten beauftragten Subalternbeamten, jedoch gleichfalls unter den in H. 10, 12 bemerkten
Einschränkungen.
S. 14.
z die allgemeine Dienstaussicht führende Amtsrichter hal, wenn er nicht selbst mit
der S#pubenkseitee am Amtgerichte beauftragt ist, das Recht und die Pflicht zu