Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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in denen er eine höhere Geldstrafe für augenessen erachtet, wegen Anwendung derselben 
an den Landgerichtspräsidenten Bericht zu erstatten. Zu einem solchen hat er auch in 
allen den Fällen zu verschreiten, in wechhen er Unregelmäßigkeiten in der gerichtlichen 
Kassenverwaltung bemerkt, welche durch seine eigene Einwirkung beziehungsweise durch 
Anwendung von Ordnungsstrafen nicht behoben werden 
In Vezug auf die Verlagskasse des Amtögerichts übt er die Aufsicht auch durch 
Attestirung der monatlichen Lieferscheine und der jährlichen beziehungsweise halbjährlichen 
Verlagskassenabrechnungen. 
S. 1 
Gegen einen ihm zur Ausbildung und Veschastiging im „Vorbereitunggdienft über- 
wiesenen Referendar soll, wenn ein solcher sich einer nach den §§. 3, 5 und 8 zu be- 
urtheilenden Zuwiderhandlung gegen seine Obliegenheiten #nn macht, der Amtorichter 
nur das Miltel ermahnender Verhallung und des mündlichen Tadels, sowie Geldstrafen 
im Maße bis 20 Mark in Anwendung bringen, in Fällen, in denen eine weitergehende 
Ordnungsstrafe angczeigt erscheint, wegen Vasegng derseiben an den Landgerichtspräsi- 
denten berichten. 
III. 
Dienstaufsicht an einem mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtzgerichte. 
8. 12. 
Das Aussichtsrecht eines an einem mit mehreren Richtern besetzten Amtogerichte 
angestellten rücksichtlich desselben mit der allgemeinen Dienstanssicht betrauten Richters giebt 
ihm beziehungsweise auch seinem Stellvertreter gegenüber allen an dem betreffenden Amts- 
gerichte angestellten nichtrichterlichen Beamten die selben Befugnisse, welche der Landge- 
richtspräsident nach Maßgabe der in den §. 3, 5 und 8 erlbeillen Vorschriften gegen- 
über den Subalternbeamten an allen Gerichten im Lande ausübt, jedoch in Ansehung 
vorkommender Subordinationswidrigkeilen, welche von deren Seite gegen ihn selbst ver- 
schuldet werden, sowie überhaupt rücksichtlich der Geldstrasen mit der in F. 10 ausge- 
drückten Beschränkung. 
In Bezug auf Neferendare, welche ihm zur Ausbildung zugewiesen sind, hat er die 
in §. 11 bestimmten Befugnisse in Verbindung mit der Ueberwachung derselben rücksicht- 
lich ihrer Thätigkeit und ihres Verhallens im Vorbereilungsdienste. 
F. 13. 
Die übrigen Amtsrichter haben die mit der Dienstaussicht verbundenen Befugnisse 
(vergl. 5§. 3, 5 und 8 dieser Verordnung) gegenüber denjenigen Subalternbeamten, die 
speciell der örtlich oder sachlich abbegränzten Abtbeilung zngewisen sind, deren richierliche 
Geschäfte sie ausschließlich besorgen, und die in F. 5 (vergl. mit F. 3) msammengefaßten 
Befugnisse in Bezug auf die von ihnen besonders mit kchinmie Geschäften oder Arbei- 
ten beauftragten Subalternbeamten, jedoch gleichfalls unter den in H. 10, 12 bemerkten 
Einschränkungen. 
S. 14. 
z die allgemeine Dienstaussicht führende Amtsrichter hal, wenn er nicht selbst mit 
der S#pubenkseitee am Amtgerichte beauftragt ist, das Recht und die Pflicht zu
	        
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