Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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VII. 
Vertretung des kandgerichtspräsidenten in Rücksicht der Ausübung 
es Dienstaussichtereht 6. 
K. 2 
Ist der Landgerichtspräsident durch ##ur cuhei oder Krankheit an Ausübung seiner 
zulssteson behindert, so wird er in diesem Bezuge für die Dauer seiner Behin- 
derung durch den Director des Landgerichts vertreten. Bei dessen Behinderung wird für 
die Dauer derselben durch Anordnung Fürstlicher Landesregierung ein Landgerichtsmitglied 
mit der Vertretung des Präsidenten u- des Dienstaufsichtsrechts bestimmt. 
VIII. 
Beschwerde. 
Aus einem ermahnenden Vorhalte aeber einem mündlichen Tadel, der einem richter- 
lichen oder nichlrichterlichen Beamten vom zuständigen Aufsichtsbeamten zu Theil wird, 
lann, die Angemessenheit der dabei angewandten Ausdrucksweise vorausgesetzt, der Grund 
zu einer Beschwerde für den Betroffenen nie hergenommen werden. 
8. 22. 
Erachtet sich ein Subalternbeamter durch den schriftlichen Tadel eines die Dienstauf- 
sicht über ihn ausübenden Amtörichters oder Landgerichtsmitgliedes oder ein Referendar 
oder Subalternbeamter durch die von einem Amtsrichter nach Maßgabe der §§. 10, 11 
und 12 dieser Verordnung wider ihn verfügte Geldstrafe beschwert, so hat er die be- 
treffende Beschwerde schristlich an den Landgerichtspräsidenten zu richten 
Gegen die bezügliche Entscheidung P#i ist eine weitere Deschuene nicht zulässig. 
S. 2 
Hat der Landgerichtspräsident gegen * Subalternbcamten einen schriftlichen Tadel 
oder eine in Geld beftehende Ordnungsstrafe verfügl, so geht eine dawider statthafte Be- 
schwerde an Fürstliche Landesregierung. 
24. 
Erachtet sich ein richterlicher Beamter durch einen auf Grund der Dssiseeng dieser 
eror vom Landgerichtspräsidenten erhaltenen schriftlichen Tadel beschwert, so geht 
seine Beschwerde an das Oberlandesgericht; wider die Entscheidung desselben steht die 
Beschwerde an Fürstliche Landesregierung et 
Allgemeine bea 
In Geldbußen beslehende —xm?e welche nach den vorslehenden Bestimm- 
ungen gegen Referendare und Subalternbeamte verfügt werden können, erlangen sofort 
mit der vom zuständigen Aufsichtsbeamten schriftlich erfolgten Verfügung und deren Be- 
kanntmachung an den davon Betroffenen die Velhtrecbarten. 
8. 26. 
Die gezahlten oder eingehobenen 35 der Ordnungsstrafen dieser Art fließen zu 
34
	        
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