Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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bedarf es der Aufnahme der in §. 174 der Civilprocehordnung vorgeschriebenen Zu- 
stellungsurkunde und mithin auch der Uebergabe der Abschrift einer solchen bei der Zu- 
stellung nicht. 
Es genügt der von dem Gerichtsvollzieher zu den Acten mündlich oder schriftlich er- 
stattete Bericht, daß er die Zustellung bewirkt habe, wenn er hinzufügt, zu welcher Zeit, 
wo, an welche nach der Eivilproceßordnung zur Entgegennahme der Zustellung im 
Sragesalle für geeignet anzusehende Person dies geschehen und beziehungsweise wie die Zu- 
stellung ausgeführt worden i 
riftliche Berichte des Gerichtsvollziehers über also bewirkte Zustellungen können 
auch in tabellarischer Form erstattet werden. 
Erfolgen in den in §. 1 unter a bis mit d bezeichneten Angelegenheiten auf amt- 
liche Anordnung Zustellungen durch die Post, so genügt an Stelle der Bescheinigung der 
Aufgabe zur Post (5. 177 der „Eivilprotferdnung) die Bescheinigung des Gerichts- 
chreibers (vergl. §F. 156 Absab 2, §F. 179 der Civilproceßordnung), daß er die zu 
übergebenden Abschriften der zugustellenden Schriftstücke Behuss der Beförderung zur Post 
dem Gerichtsdiener übergeben habe. 
Auf den Briefumschlag ist unmittelbar über den Ausdruck des Ersuchens an die Post 
um Zustlellung durch einen Postboten des Bestimmungsortes der Vermerk "5 seten „Ver- 
einfachte Zustellung.“ (Vergl. Centralblatt 1879 S. 538 No. 4 unter I.) 
KS. 3. 
An Gebühren des Gerichtsvollziehers für eine vereinfachte Zustellung sind 30 Pfennige 
anzuseten. 
Handelt es sich um die Zustellung eines Strafbefehls in Forst= und Feldrügesachen, 
so kommen an Gebühren des Gerichtsvollziehero 20 Pfennige und an Reisekosten desfelben 
höchstend 60 Pfennige zum Ansatz. n 
Zu 8. 420 der Strafproceßordnung. 
Vergleichsbebörde. 
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8. 4. 
Die Aufgabe der nach 8. 420 der Strasproceßordnung erforderlichen Vergleichs- 
behörde wird den Amtsrichtern zugewiesen. 
Zuständig für den Sühneversuch und zur Ausstellung der Bescheinigung über die 
Erfolglosigkeit desselben ist der Amtsrichter an demjenigen Amtagerichte, in dessen Bezirke 
der Gemeindebezirk belegen ist, in welchem die Parteien wohnen. 
Ist das danach zuständige Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird durch 
die Fürstliche Landebregierung der Richter, welchem die Abhaltung der Sühneverhandlungen 
für den Bezirk obliegen soll, sowie der regelmäßige Stellvertreter desselben bestimmt. 
6. 
Liegen die Voraussehungen des 8. 120 der Strasproceßordnung vor, so hat vor 
Erhebung der Privatanklage der dazu Berechtigte den als Beleidiger von Ihm Vezeich-
	        
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