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h. bezüglich einer rechtskräftig erkaunten Vermögensstrafe (Geldstrafe oder Ein-
ziehung) nach den Vorschriften der Civilprozehordnung (vergl. §. 495 der
Strafprozeßordnung), im Falle der Unbeibringlichkeit einer erkannten Geld-
strafe die Herbeiführung des nach F. 491 der Strasprozeßordnung etwa er-
sorderlichen Gerichtsbeschlusses wegen Umwandelung der Geldstrafe in Frei-
heitsstrafe,
bcküglich einer rechtskräftig erkannten Vernichtung oder Unbrauchbarmachung die
Fürsorge für die thunliche Ausführung dieser Handlungen
bezüglich eines erkannten Verweises die etwa nöthige Heteifübrang der münd-
lichen oder schriftlichen Ertheilung desselben.
Rücksichtlich der Haftlokale, Gesängnisse und Strafanstalten, in welchen die verschie-
denen Arten der Freiheitsstrafen gegen die dazu von den Gerichten des Landes Verur-
theilten mit Unterscheidung von männlichen, weiblichen und jugendlichen Personen voll-
streckt werden, behält es bei der Negierungsverordnung vom 30. März 1878 sein BVe-
wenden, jedoch mit Berücksichtigung der am 27. Jannar 1879 zu Arnstadt zwischen den
an der Unterhaltung gemeinschastlicher Strafanstalten betheiligten Thüringischen Staats-
regierungen getroffenen und jeder weiterhin etwa unter denselben mit Bezug auf die Straf-
verbüßung in jenen Anstalten zum Abschlusse kommenden und solchenfalls zur Kenntniß
der Strafvollstreckungsbehörde zu bringenden Vereinbart ung.
Die bestehenden Vorschriften über ir der Gefängnisse und Strafanstalten,
sowie swe, der Aussicht über dieselben werden durch die in F. 13 gegebenen Bestimmungen
nicht b
D# * hgedachte Verwaltung und Aussicht, sowie die Oberaussicht bezüglich der Ge-
fängnisse nan Strafanstalten verbleibt besonderen Beamten oder Behörden nach den des-
halb geltenden oder künftig beziehungoweise in Gemeinschaft mit anderen Staatoregierungen
zu ertheilenden Vobschriften.
Die Gerichtsgefängnisse unterstehen bis auf Weiteres der Aussicht der zuständigen
Amterichter. beziehentlich der Untersuchungsrichter am bandgerichte.
er Staatsanwaltschaft bleibt jedoch unbenommen, jobald in Betreff der Verwaltung
der Cesingae. oder Strafanstalten oder der Art der Strafvollstreckung durch dieselbe
Ordnungewidrigkeiten oder Mißstände zu ihrer Kenntniß gelangen, an der zuständigen
Stelle Abhülfe zu beantragen oder nach den Unstinden Beschwerde zu führen.
In den zur Zuständigkeit der Seissraicche und der A#sgichte gehörigen Straf=
sachen mit Einschluß der Forst. und Feldeugesachen (vergl. §. 7 des bezüglichen Nach-
tragsgesetzes vom 7. Mai 1879) erfolgt die Lalsiron der durch Urtheile oder richter-
liche Strafbefehle rechtokräftig ausgesprochenen Strasen durch den betreffenden Amtrichter.
Er hat in dieser Beziehung die Verpflichtungen der Staatsanwaltschaft. Er versügt
die Ladung der zu Gefängniß- oder Haftstrafe Verurtheilten zum Strafantritte und die
Einlieferung beziehentlich Ueberführung derselben in das behufige Gefängniß oder Hastlokal.
Die Bestimmungen des §. 13 unter lit, c und g finden auf ihn entsprechende Anwendung.