Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gesebsammlung 
das Fürstenthum *# Aelterer Linie. 
(Ausgegeben am 25. 14. lr8 
I. RNegierungs- Verordnung vom 11. Septenber 1879, 
einige 7 zur Ausführung von §. 153 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes für das Deutsche Reich betreffend. 
  
t Serenissimi Höchsler Genehmigung wird zur Auesthrung von F. 153 des 
“*2 für das Deutsche Neich verordnet, was folgt: 
sebruue der Slaatsanwaltschaft im Sinne von 5§5. 153 des Gerichtsverfassungs- 
esetzes sind 
* 1. die Fürstlichen Gensdarmen mit Einschluß der Gensdarmeriewachtmeister, 
die mit Handhabung der Ortspolizei betrauten Bürgermeister und sonstigen Ge- 
meindebeamten, insbesondere die Gemeindevorstcher auf den Landorten des 
Fürstenthums und alle zum Sicherheitedienste von den Gemeinden Angestellten 
hinsichtlich des örtlichen Vercichs ihrer amtlichen Thätigkeit, 
das Fürstliche Forst- und Jagkschutzpersenal binsichtlich der von demselben nach 
seinen Dienstverpflichtungen zu überwachenden strafbaren Handlungen gegen die 
Forst-, Jagd., Feld-- und Fischereigesetze, 
die Fürstlichen Sirnrraufichtobkamten hinsichtlich der strasbaren Handlungen 
gegen *0n Jeit und Sieuergese 
die Straßenausseher, deren #rpieuur Hülfspersonal, sowie die Chaussec= und 
de hesh hinsichtlich der innerhalb ihres Dienstbereichs begangenen 
oder wahrnehmbar gewordenen strafbaren Handlungen, besonders bezüglich der 
Zuwiderhandlungen gegen die aus die Straßenpolizei und auf die Entrichtung 
von Weg= und Brückengeld Bezug habenden Vorschriften, 
z. die Eichmeister und deren technische Gehülfen hinsichtlich der strafbaren Hand- 
lungen gegen die auf die Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge bezüglichen Vor- 
schriften, 
.# die von Corporationen, juristischen Personen, Genossenschaften oder Grundbe- 
sipern deo Fürstenthumo zum Forst., Jagd., Feld- und Fischereischuy Angestellten, 
soweit solche eidlich in Pflicht genommen und der Staatsanwaltschaft mittelst. 
schriftlicher Erklärung der Personen, in deren Privatdienste sie stehen, zur Ver- 
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