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sendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeorts davon unter Angabe des Transporl-
weges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen.
Auf Juhrwerken, welche explosive Stoffe sühren, darf Feuer oder offenes Licht nicht
gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das An-
zünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten.
S. 12.
Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, durfen nur im Schritt fahren und dürfen
von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Befteht ein
Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der Fahrt eine Ent-
fernung von mindcstens 50 Meter unter Fuuander einhalten.
8.
*us welche explosive Stoffe (Arus dürfen, während sie halten, niemals ohne
Bewachung b
Von nieiedn Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Halltestelle bei
Schießpulver mindestens 150 Mecter, bei Dynamitl mindestens 400 Meter entfernt liegen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige weige zu machen, welche die ihr er-
forderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat.
14.
Juhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Cisenbahnzügen oder geheizten Loco-
motiven mindestend 300 Meler entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, auf wel-
chen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges oder wegen der
Frequenz der Bahn obiger Vorschrist nicht genügt werden kann, so ist der Eisenbahn-Ve-
triebsbehörde, welcher die unmittelbare Betrieboleitung der betreffenden Strecke obliegt,
von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese dann die
zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Auorduungen zu treffen.
Der Transport durch nefemnmenban 3 gebante Ortschaften ist nur gestattet, wenn
diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren werden können. Ist
die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden Ankunft des Tranoportes der
mit der Wahrnehmung der Ortspolizei betrauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und
sind deren Bestimmungen zu erwarken. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug
zu bestimmen, denselben von anderen Fahrzeugen Möglichst frei zu halten und Sorge zu
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung befonderer
Gefahren erfolgt.
8. 16.
Das Abladen hal den Vorschristen des §. 5 entsprechend zu erfolgen.
B. Versendung rplostver Stoffe auf Fähren.
Fähren, welche Fuhrwerke mit anloeen Liesen übersetzen, dürfen nichl gleichzeitig
andere Fuhrwerke oder Personen befördern.