Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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C. Versend ung rplosiver, Siesfe auf Eisenbahnen. 
die ie Versendung explosiver Stoffe aus im ist durch besondere Bestimmungen 
geregelt 
I. Handel mit r—ime Stoffen. 
S. 1 
Wer explostve Stoffe feil zu halten gahtn muß davon der Polizeibehörde An- 
zeige machen. 
8. 2 
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Juns unter 16 Jahren ist verboten. 
Pulver, Pulvermunition, Feuemwerkestrnl. und Zündungen in Quantitäten von mehr 
als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder Quantität dürfen nur an 
solche Personen abgegeben werden, von welchen ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist und 
welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer vollkommen bekannt sind. Wofern letteres nicht 
der Fall ist, hat sich der Käufer durch ein Zeugniß der Vollgeibeherde zebeen daß 
der abgabe kein Hinderniß im Wege steht. Dieses Zeugniß ist bei der Abgabe von 
Dynamit, Schießbaumwolle und der a„ §. 2 bezeichneten Stoffe in jedem 5 erforderlich. 
Die Polizeibehörde hat sich vor Ertheilung des Zeugnisses über die Art der beab- 
sichtigten Verwendung und den elwa beabsichtigten Aufbewahrungsort zu erkundigen und 
geeigneten Falls die entsprechenden Maßnahmen zu kreffen. 
An jeder WWiii muß die Bezeichnung „Dynamit= und die Firma der 
Fabrik deutlich angebracht se 
5. 22. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkauf von explosiven Stoffen befaßt, ist 
verpflichtek, über alle Käufe und Verkäufe von Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern 
und Zündungen in Quantitäten von mehr als 1 Kilogramm, sowie über alle Käufe und 
Trnfe sonstiger explosiver Stoffe ein Buch zu führen, welches über die Namen und 
ie Legitimation der, Abnehmer, den Zeitpunkt der Abgabe und die abgegebenen Quanti- 
* Ausschluß gieb 
Dieses Buch, önee die nach §F. 21 ay Jeugnisse sind der Polizeibehörde 
auf Verlangen jeder Zeit zur Einsicht offen zu 
II. Lagerung 9 Soße 
A. Pulver, Fulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen. 
S. 23. 
Wer mit Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörpern und Zündungen Handel treibt, 
. im Kaufladen nicht mehr als 1 Kilogramm, 
I. im Hause außerdem nicht mehr als 5 Kilogramm vorräthig halten 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des i unter 
2 zeitweilig bis auf 10 Kilogramm gestattet werden.
	        
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