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Die Aufbewahrung desselben darf nur in einem auf dem Dachboden (Speicher) be-
legenen, mit keinem Shhornlteinohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume, der
beständig unter Verschluß zu halten ist, und mit Licht nicht betreten werden darf, erfolgen.
Die Nn- müssen bes Bestimmungen in §. 4 Absaz 1 und 2 entsprechen und be-
deckt
S. 24.
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des F. 23 fallen, bedürfen behufs der
Aufbewahrung von mehr als 1 Kilogramm lut. polizeilichen Erlaubniß.
Größere als die im F. 23 beze ichnchen ioo sind außerhalb der Ortschaften in
besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde und, soweit
es sich um militärische Magazine handelt, die Polizeibehörde in Gemeinschaft mit der
Militärbehörde sich überzeugt hat.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesem Lokale in den Händen der
Behörden bleiben.
8. 26.
Die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte, sowie an der Verbrauchsstätte unter-
liegl den im 8. 27 dehcbenen WVorschsie-
.Andere FSrensteiis
Die in 8. 2. aufgeführten explosiven *nxlo dürfen nur an der Herstellungsstätte.
Dynamit und Nitrocellulose außer an der Herstellungsstälte nur an denjenigen Orten, wo“
diese Sloffe behufs eines Fewerblichen Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen,
oder in besonderen Magazinen aufbewahrt werden.
Für die Aufbewahrung an der Herstellungsstätte sind die bei Ertheilung der Con-
cession — F. 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 — vorgeschriebenen Be-
dingungen, in Ermangelung solcher Vorschriften die Weisungen der Polizeibehörde zu beachten.
ie Niederlagen an der Verbrauchsstätte, sowie die besonderen Magazine bedürfen
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden
Vorschisien einzurichten.
ei den Niederlagen der Militärverwaltung konkurrirt in derselben Weise wie bei
ihren Pulvermagazinen die Militärbehörde (§.
Es kann angeordnet werden, daß die Soluste. zu dem Magazin in den Händen
der Behörde bleiben.
W. Ssmastesiemungen.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Air werden nach §. 367 No. 5 des
Strasgesetzbuchs für das Deutsche Reich bestraf
V. uebeen
29.
Die Vorschriften über militärische, von Militärpersonen begleitele Transporte explo-
siver Stoffe bleiben unberührt.