Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Haft, welche für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die 
Stelle der leteren trilt, mitielst irafverigung sestgesetbt werden. 
Die Vorschriften der §§. 28 und 29 des Reichsstrafgesehbuchs finden auf die Be- 
messung de eventuell festzusetzenden Haftstrafe Anwendun 
rdem kann mittelst der Strafverfũgung des Lanrathsanites- auch eine etwa ver- 
wirkte Einziehng verhängt werden. 
An dasselbe sind namentlich auch die Anzeigen der Landgemeindevorstände Unsercs 
Fürstentbums wegen der Zuwiderhandlungen gegen orksstatutarische Polizeistrafbestimm- 
ungen zu richten. 
8. 4. 
Der früher beslandene Rekurs wider polizeiliche Strafbescheide an Unsere Landesre- 
gierung und überhaupt eine Beschwerde gegen die erlassene Strafverfügung an eine 
höhere Verwaltungsiustanz findet nicht statt, sendern nur der Antrag auf gerichtliche Ent- 
scheidung. 
Von einem bei dem Amtögerichte augebrachten Antrage auf gerichtliche Gntscheidung 
hat dasselbe auch dann, wenn der Antrag in Verbindung mit dem Gesuche um Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand (vergl. §. 455 mit F. 45 der Reichsstrafprozehordnung) 
erfolgt, das Landrathamt ungesäumt in denntuiß zu setzen. 
Die Strasversügung, — der nach #ien eine kurze Sacherörterung, wolche jedoch 
die Grenzen der nothwendigsten Feststellungen vicht zu überschreiten brauchl, voranszugehen 
hat — muß schriftlich mittelst einer in urkundlicher Sorm vollzogenen Ausferligung zu- 
gestellt werden un 
die Beschaffenheit der Uebertretung unter Angabe der Zeit und des Ortet ihrer 
Verübung, 
die angewendete Strafvorschrift, 
die Beweismittel, auf welche sich die Annabme der strafbaren Handlung stütt, 
die Festsetung der Geldstrafe, der für den Fall der Unbeibringlichkeit derselben 
an deren Stelle tretenden Haft und der etwa verwirkten Einziehung, sowie des 
zu zahlenden Kostenbetrages, 
die Angabe der Frist, binnen welcher und der Kasse, an welche Geldstrafe und 
Kosten zu erlegen find, 
endlich die Eröffnung enthalten, daß wider die Strafversügung ein Rekurs an 
die höhere Verwaltungsbehörde nicht zulässig sei, daß der Beschuldigte aber 
gegen die Strasverfügung innerhall einer Woche nach deren Bekanntmachung 
bes dem Landrathoamte schriftlich oder mündlich, oder bei dem zuständigen 
Amtsgerichte schriftlich oder beim Gerichtsschreiber desselben zu Protokoll auf ge- 
richtliche Entscheidung antragen könne, daß aber, falls ein solcher Antrag binnen 
dicser Frist nicht erfolge, die Strafverfügung gegen den Beschuldigten voll- 
streckbar werde. 
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*e 
S. 6 
lein Bezug auf eine Verfügung mit einer Enaffestsehung im Maße von 1 bis 30 
* eer entsprechender Haft genügt zum Nachweise der Zustellung die von einem ver-
	        
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