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Haft, welche für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, an die
Stelle der leteren trilt, mitielst irafverigung sestgesetbt werden.
Die Vorschriften der §§. 28 und 29 des Reichsstrafgesehbuchs finden auf die Be-
messung de eventuell festzusetzenden Haftstrafe Anwendun
rdem kann mittelst der Strafverfũgung des Lanrathsanites- auch eine etwa ver-
wirkte Einziehng verhängt werden.
An dasselbe sind namentlich auch die Anzeigen der Landgemeindevorstände Unsercs
Fürstentbums wegen der Zuwiderhandlungen gegen orksstatutarische Polizeistrafbestimm-
ungen zu richten.
8. 4.
Der früher beslandene Rekurs wider polizeiliche Strafbescheide an Unsere Landesre-
gierung und überhaupt eine Beschwerde gegen die erlassene Strafverfügung an eine
höhere Verwaltungsiustanz findet nicht statt, sendern nur der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung.
Von einem bei dem Amtögerichte augebrachten Antrage auf gerichtliche Gntscheidung
hat dasselbe auch dann, wenn der Antrag in Verbindung mit dem Gesuche um Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand (vergl. §. 455 mit F. 45 der Reichsstrafprozehordnung)
erfolgt, das Landrathamt ungesäumt in denntuiß zu setzen.
Die Strasversügung, — der nach #ien eine kurze Sacherörterung, wolche jedoch
die Grenzen der nothwendigsten Feststellungen vicht zu überschreiten brauchl, voranszugehen
hat — muß schriftlich mittelst einer in urkundlicher Sorm vollzogenen Ausferligung zu-
gestellt werden un
die Beschaffenheit der Uebertretung unter Angabe der Zeit und des Ortet ihrer
Verübung,
die angewendete Strafvorschrift,
die Beweismittel, auf welche sich die Annabme der strafbaren Handlung stütt,
die Festsetung der Geldstrafe, der für den Fall der Unbeibringlichkeit derselben
an deren Stelle tretenden Haft und der etwa verwirkten Einziehung, sowie des
zu zahlenden Kostenbetrages,
die Angabe der Frist, binnen welcher und der Kasse, an welche Geldstrafe und
Kosten zu erlegen find,
endlich die Eröffnung enthalten, daß wider die Strafversügung ein Rekurs an
die höhere Verwaltungsbehörde nicht zulässig sei, daß der Beschuldigte aber
gegen die Strasverfügung innerhall einer Woche nach deren Bekanntmachung
bes dem Landrathoamte schriftlich oder mündlich, oder bei dem zuständigen
Amtsgerichte schriftlich oder beim Gerichtsschreiber desselben zu Protokoll auf ge-
richtliche Entscheidung antragen könne, daß aber, falls ein solcher Antrag binnen
dicser Frist nicht erfolge, die Strafverfügung gegen den Beschuldigten voll-
streckbar werde.
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*e
S. 6
lein Bezug auf eine Verfügung mit einer Enaffestsehung im Maße von 1 bis 30
* eer entsprechender Haft genügt zum Nachweise der Zustellung die von einem ver-