Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Gesebsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
16. 
(Ausgegeben am * September 1879.) 
  
— gierungs Verordnung vom 23. September er 1879, 
das bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung todter Personen, ingleichen 
bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtende Verfahren betreffend. 
Mit Serenissimi Höchster Genehmigung wird im Hinblick auf die Bestimmungen in 
I#S. 157 und 161 der Strafproceßordnung über das bei plötlichen Todesfällen und bei 
Auffindung todter Personen, sowie über das bei ausgebrochenen Bränden zu beobachtende 
Verfahren hiermit verordnet, was folgt: 
A. Verfahren bei Ilbhlichen Todcsfällen. 
Die Ortspolizeibehörden in den EL und die Vorsleher der übrigen Gemeinde. 
bezirke, als Verwalter der örklichen Polizei, beziehungoweise die für gewisse Grundbesihzungen 
des Landesfürstlichen Domaniums besonders beslellten Onspolizeiverwaltungen sind ver- 
pflichtet, darüber zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen, der nicht im gewöhnlichen 
Verlaufe der Dinge nach vorausgegangener Krankheit eines natürlichen Todco gestorben 
ist, nicht ohne Beerdigungsschein begraben wird. 
Isl Jemand unter den Augen bekanmter und glaubwürdiger Personen ploöplich, 
t Hganz unzweifelbhaft ohne Verschulden eines Audern gestorben oder verunglückt, 
. B. vom Schlage getroffen, vom Blitze erschlagen, durch einen Sturz getödtet worden, 
di dem Baden ertrunken ꝛc., oder hat sich Jemaud unter den Augen der gedachten 
Personen Hanz unzweifelhaft selbst das Leben genommen, so hat die Ortspolizeiver- 
waltung dies durch Besichtigung der Leiche und durch Befragung der vorhandenen Aus- 
kuntspersonen festzustellen und den Beerdigungsschein unter ihrem Siegel und ihrer Unter- 
schrift zu ertbeilen. 
Einer Niederschrift bedarf es dabei nicht. 
In dem Falle eines Selbstmordes ist von allen wichtstshtiichen Ortspolizeiverwallungen 
züngeisun Awege au Furstliches Landrathsamt zu erstatte 
eiche unbekannt, so hat jede Enlweiheinuannn eine möglichst genaue 
Deschritun der Person, sowie der Kleidung des Todien aufzunehmen. Dieselbe ist von 
nichtstädtischen Orlopelizeiverwaltungen unter Angabe aller sonstiger zur Ermittelung der
	        
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