256
Persönlichkeit des Todten dienlicher Umstände an das Fürstliche Landrathoamt ein-
zusenden.
Dieses und jede städtische Polizeibehörde hat hierauf mit Beschlennigung eine öffent-
liche Bekanntmachung in den nach den Umständen hierzu geeignet scheinenden Zeitungen
zu erlassen und die darauf erfolgenden Anfragen und Erkundigungen zu erledigen.
dagegen die Person des Todten und der bioherige Wohnort desselben bekannt
oder durch die bei ihm aufgefundenen Papiere oder sonstwie festgestellt, so hat die städtische
Polizeibehörde allfällig unmittelbar, jeder Vorsteher eines nichtstädlischen Gemeindebezirks,
sowie jeder sonstige Ortspoligeiverwalter (ogl. §. 1) unmittelbar oder durch Vermittelung
des Fürstlichen Landrathsamts der Polizeibehörde des Wohnorts des Verstorbenen Nach-
richt zu geben.
Gelder und Sachen, welche bei der Leiche gefunden werden, sind von jeder örklichen
Polizeiverwaltung in Verwahrung zu nehmen, und an den Amtsrichter des Bezirks, mit
Vorbehalt der Erstatlung der Beerdigungskosten aus dem Betrage beziehentlich Erlöse, zur
weiteren Verfügung abzugeben.
Die elwaigen Erstattungsansprüche an Armenverbände oder Privakpersonen, welche
zur Tragung der Koslen der Veerdigung des Todten nach dem Gesetze oder auf Grund
besonderer Privatrechlölitel als verpflichtet zu gelten baben, bleiben der örtlichen Polizei-
verwaltung, welche die Beerdigungskoslen bestreitet, dafern sie erklärt, daß sie es nur ver-
lagsweise thue, zur rechlzeitigen Geltendmachung vorbehalten.
Ist Jemand nicht nach -- srnähimsen Laufe der Dinge in Folge vorausgehangener
Aranlhei uestorben und liegt der in §. 2 enwähnte Fall nicht vor, ist also entwrder
fz plöhliche Tod oer e Verunglückung, ohne daß ein Verdacht ver Schuld
— Anderen auftaucht, nicht unter den Augen bekannter und glaubwürdiger
Personen erfolgt (wie z. B. wenn die Leiche eines Erhängten, Ertrunkenen 2c.
aufgefunden wird),
oder
S
.Hist der Tod zwar unter den Augen bekannter und glaubwürdiger Personen
erfolgt, es zeigt sich aber ein, wenn auch nur entfernter Verdacht der Schuld
eines Andern (wie z. V. im Falle von Erscheinungen, welche auf den Genuß
von Gist deuten könnten),
so hat die örtliche Polizeiverwallung lofert dem Gerichtagte Cit od in dessen
Abwesenheit dem nächsten Arzte, gleichseitig aber auch dem aatsanwalte bei
dem Laudgerichte oder, wenn die Leiche im Bohche des Amegeuccht laaan oder des
Amtsgerichts Burgk ausgesunden wurde, dem Amtorichter des betreffenden Bezirks An-
zeige zu erstatten.
Inzwischen hat die bekreffende brlce Polizeiverwaltung in Gemäßheit von S. 161
der Strafprozeßordnung nachzuforschen, eine strafbare Handlung begangen worden sein
möge, und alle keinen Ausschub * Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung
ded Sachverhalts zu verhüten. Wenn die in F. 127 der Strafprozeßordnung gedachten
Voraussetzungen vorliegen, so ist zu einer vorläufigen Festnahme des der Strasthat Ver-
dächtigen zu schreilen.