Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Persönlichkeit des Todten dienlicher Umstände an das Fürstliche Landrathoamt ein- 
zusenden. 
Dieses und jede städtische Polizeibehörde hat hierauf mit Beschlennigung eine öffent- 
liche Bekanntmachung in den nach den Umständen hierzu geeignet scheinenden Zeitungen 
zu erlassen und die darauf erfolgenden Anfragen und Erkundigungen zu erledigen. 
dagegen die Person des Todten und der bioherige Wohnort desselben bekannt 
oder durch die bei ihm aufgefundenen Papiere oder sonstwie festgestellt, so hat die städtische 
Polizeibehörde allfällig unmittelbar, jeder Vorsteher eines nichtstädlischen Gemeindebezirks, 
sowie jeder sonstige Ortspoligeiverwalter (ogl. §. 1) unmittelbar oder durch Vermittelung 
des Fürstlichen Landrathsamts der Polizeibehörde des Wohnorts des Verstorbenen Nach- 
richt zu geben. 
Gelder und Sachen, welche bei der Leiche gefunden werden, sind von jeder örklichen 
Polizeiverwaltung in Verwahrung zu nehmen, und an den Amtsrichter des Bezirks, mit 
Vorbehalt der Erstatlung der Beerdigungskosten aus dem Betrage beziehentlich Erlöse, zur 
weiteren Verfügung abzugeben. 
Die elwaigen Erstattungsansprüche an Armenverbände oder Privakpersonen, welche 
zur Tragung der Koslen der Veerdigung des Todten nach dem Gesetze oder auf Grund 
besonderer Privatrechlölitel als verpflichtet zu gelten baben, bleiben der örtlichen Polizei- 
verwaltung, welche die Beerdigungskoslen bestreitet, dafern sie erklärt, daß sie es nur ver- 
lagsweise thue, zur rechlzeitigen Geltendmachung vorbehalten. 
Ist Jemand nicht nach -- srnähimsen Laufe der Dinge in Folge vorausgehangener 
Aranlhei uestorben und liegt der in §. 2 enwähnte Fall nicht vor, ist also entwrder 
fz plöhliche Tod oer e Verunglückung, ohne daß ein Verdacht ver Schuld 
— Anderen auftaucht, nicht unter den Augen bekannter und glaubwürdiger 
Personen erfolgt (wie z. B. wenn die Leiche eines Erhängten, Ertrunkenen 2c. 
aufgefunden wird), 
oder 
S 
.Hist der Tod zwar unter den Augen bekannter und glaubwürdiger Personen 
erfolgt, es zeigt sich aber ein, wenn auch nur entfernter Verdacht der Schuld 
eines Andern (wie z. V. im Falle von Erscheinungen, welche auf den Genuß 
von Gist deuten könnten), 
so hat die örtliche Polizeiverwallung lofert dem Gerichtagte Cit od in dessen 
Abwesenheit dem nächsten Arzte, gleichseitig aber auch dem aatsanwalte bei 
dem Laudgerichte oder, wenn die Leiche im Bohche des Amegeuccht laaan oder des 
Amtsgerichts Burgk ausgesunden wurde, dem Amtorichter des betreffenden Bezirks An- 
zeige zu erstatten. 
Inzwischen hat die bekreffende brlce Polizeiverwaltung in Gemäßheit von S. 161 
der Strafprozeßordnung nachzuforschen, eine strafbare Handlung begangen worden sein 
möge, und alle keinen Ausschub * Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung 
ded Sachverhalts zu verhüten. Wenn die in F. 127 der Strafprozeßordnung gedachten 
Voraussetzungen vorliegen, so ist zu einer vorläufigen Festnahme des der Strasthat Ver- 
dächtigen zu schreilen.
	        
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