S. 6.
Der durch den Bericht des Arztes mit der Sache befaßte Amtsrichter hat in
Gemäßheit von SF. 163 ff. der Strasprozeßordnung, bei Gefahr im Verzuge sofort, die-
jenigen Untersuchungshandlungen, welche nach Lage des Falles angczeigt erscheinen, insbe-
sondere die richterliche Leichenschau oder Leichenöffnung vorzunehmen, hiernächst den Beer-
digungsschein auczustellen und die aufgenommenen Verhandlungen ungesäumt an den
Staalsanwalt bei dem Landgerichte des Bezirks zur weiteren Entschließung zu übermitteln,
nach Befinden auch schon vorher und alsbald nach Eingang des ärztlichen Berichts den
Slaatseewal auf kürzestem, wenn thunlich telegraphischem Wege mit Nachricht zu
versehen.
S. 7.
Sobald sich an einer leblos aufgefundenen Person nicht ganz untrügliche Zeichen des
eingetretenen Todes (wie z. B. beginnende Säuluiß) oder solche Erscheinungen bemerklich
machen, welche als den Tod nothwendig mit sich bringende Ursachen sofort erkannt werden
(wie z. B. Fehlen des Kopfes, kheilweises Fehlen der Hirnschale u. s. f.), so sind von
dem Vorsteher des Gemeindebezirks, in welchem der als leblos Angesehene aufgefunden
wird, sofortige nach den Umständen des Einzelfalles geeignet scheinende Wiederbelebungs-
versuche zu veranstalten
Bei diesen Maßnahmen, welche von dem betreffenden Gemeindevorstande oder der
die Sitelle eines solchen vertretenden Person als Verwalter der örtlichen Polizei ausgehen,
ist auf schleunigste Zuziehung mindestens eines Wundarztes, 6 lange der herbeizurufende
nächstwohneude Arzt nicht zu erlangen ist, Bedacht zu nehmen
Auferdem ist in jedem solchen Falle über denselben vurn Fürsllichen Landrathsamte
ungesäumte Anzeige zu machen.
F. 8.
Die in den 55. 4 und 6 gedachten amtlichen Ermittelungen über den Todeofall
baben sich insbeenden auch auf alle diejenigen Verhältnisse zu erstrecken, welche nach
59 Ziffer 1—5 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die
Gbeichliehng vom 6. Fwsebru 1875 (Reichogesetzblatt S. 34, Geseh-Sammlung S. 159)
in das Sierberegister einzutragen sind, und es hat die Behörde, welche den Beerdigungs-
schein ausstellt (der Staatsanwalt oder der Amtérichter) bei Zusendung desselben an die
örtliche Polizeiverwaltung dieser die ermiktelten Verhältnisse genau mitzutheilen, diese aber
diese Mittheilung ungesäumt urschriftlich an den zur Eintragung des Sterbefalls zustäu-
digen Standesbeamten abzugeben oder auch auf Grund derselben dem Standesbeamten
sofort einen besonderen schriftlichen Vericht zu liefern.
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Ist eine Militairperson durch Selbstmord, Gewalt oder Unglücksfall um das Leben
gekommen, so hat die Ortspolizeibehörde außer der Anzeige bei dem Arzte und dem Amts-
richter (vgl. F. 3 oben) nach §§. 12 und 13 der Beilage B zu §. 92 der Militairstraf-
gerichtsordnung (Bundesgeset-Blatt 1867 S. 229 ff.) gleichzeilig auch dem elwa bekannten
nächsten vorgesetzten Befehlshaber, oder, dafern sich dieser im Fürstenthume nicht befindet,
entweder dem Befehlshaber der in Greiz stationirten Wachmannschaft oder dem Bataillons-
commando zu Gera sofort Anzeige von dem Todesfalle zu machen und wegen sicherer