Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Angabe des Tages, an welchem die Eintragung erfolgt, voranzustellen und der Hinweis 
auf die Actenstellen hinzuzufügen, an welchen 44 die Unterlagen des Eintrages befinden. 
Die Einträge der von den Ehefrauen angemeldeten Forderungen auf Zurückgabe des 
bei Eingehung der Ehe oder im Laufe derselben eingebrachten Vermögens geschehen unter 
fertlaufenden Nummern nach der Zeitfolge des Eingehens der Anträge. 
Jeder Eintrag ist von jedem folgenden Eintrage durch einen über die Doppelseite 
sich erstreckenden Querstrich zu kreunen. 
Eine Doppelseite soll nicht mehr als vier Eintragsnummern enthalten. 
Die Verlautbarungen eines einzutragenden ehemännlichen Widerspruchs oder einer 
Löschungsbemerkung werden in Längsspalten bewirkt, die dem Eintrage der eheweiblichen 
Forderung, auf die sie sich beziehen, zwischen den jeden solchen Eintrag abschließenden Quer- 
strichen entsprechen. 
S. 7. 
Nach dem 30. September 1881 darf in das Register eine Einbringenforderung nicht 
mehr eingetragen werden. Die bis zu dem gedachten Tage und an demselben angemel- 
deten Forderungen sind, soweit dies nach geordnetem Geschäftsgange thunlich, vor Ablauf 
dieses Tages einzutragen. 
Nach dem letzten zwasln Feerdernnggeintrage. ist der Abschluß des Registers unter 
Beifügung des Datums zu vermerken 
Der Vermerk ist von dem UAnttrichter unter Beifügung des Amtzgerichtssiegels zu 
vollziehen. 
Greiz, den 24. September 187)9. " 
Furstlich Rruf-# Landesregierung. 
aber. 
C. Perthes.
	        
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