Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
(Ausgegeben am 5. November 1879.)
Il. Landesherrliche Verordnung vom 3. November 1879,
die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in Jena an Stelle der in §. 25
der provisorischen Oberappellationsgerichtsordnung vom 8. October 1816
bezeichneten drei Landes- Jusiizeollegien betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c.
verordnen auf Grund von F. 67 Absatz 2 des die Verfassung des Fürstenthums be-
treffenden Gesetzes vom 28. März 1867, unter Vorbehalt nachträglicher Zustimmung des
vandtags, das Folgende:
S. I.
Das Oberlandesgericht zu Jena entscheidet an Stelle der in §. 25 der provisorischen
Oberappellationsgerichtsordnung vom 8. Oktober 1816 bezeichneten drei Landesjustigcolle-
gien resp. Appellationsgerichte in der Besehzung mit sicben Mitgliedern, von denen keines
an einer früheren Enlscheidung der Sache theilgenommen haben darf.
5. 2.
Die Wirksamkeit dieser Verordnung wird auf den Zeitpunkt des 1. Oktober 1879
zurückbezogen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres
Kürstlichen Iusiegels.
Gegeben Greiz, am 3. November 1879.
(L. 8.) Heinrich XXII.
Faber. v. Geldern-Crispendorf. Weidinger.