Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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8. 8. 
Ist dagegen constatirt worden, daß die betreffenden Erziehungspflichtigen im Stande 
sind, die erforderlichen Lernmittel zu beschaffen, so wird den betreffenden Erziehungs- 
bflichtigen durch die Lokalschulinspektion, in den Städten durch die Schuldirektion, die 
binnen 8 Tagen von ihnen zu bewirkende Veschaffung der betreffenden bermmitte noch- 
mals unter Hinweis auf die gesezlichen Bestimmungen aufgegeben. Bleibt diese Auf- 
sorderung erfolglos, so wird die Anschaffung verlagsweise bewirkt 2c. Hiervon 
ist alsbald dem Gemeindevorstand Anzeige zu machen, der den geleisteten Vorschuß 
von dem Verpflichteten nöthigenfalls mittelst Veranlassung der Zwangsvollstreckung 
einzieht. Der eingezogen- Betrag ist an diejenige Kasse abzugeben, welche den Vor- 
schuß geleistet hat. Im Falle der Unbeitreiblichkeit ist der betreffenden Kassenverwaltung 
Miltheilung hierüber zu machen. 
F. 6. 
Die Anschaffung wird sowohl in dem §. 4 als in dem 8. 5 bezeichneten Fall von 
dem Lokalschulinspektor bez. Dirlllor besorgt. Wird demselben zu diesem Zweck neben 
etwaigen Stiftungserträgnissen ein bestimmter Betrag vom Gemeindevorstand im Voraus 
überwiesen, so hal er über die Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Mittel Rech- 
nung zu führen, welche mit Schluß des bürgerlichen Jahres zu schließen und unter Bei- 
fügung der Belege, namentlich der sub 2 und 3 erwähnten Anzeigen und Vermögens- 
atteste, noch vor Schluß des Schuljahres dem Gemeindevorstand zur Kenmnißnahme mit- 
zutheilen sind. Die Bescheinigung der Kenntnißnahme gilt als Anerkenntniß der Richtig- 
keit der Rechnung. Etwaige Erinnerungen gegen die Rechnung sind dem Rechnungs- 
führer mitzutheilen. Glaubt der Gemeindevorsland bei der Beantwortung dieser Erinnerungen 
sich nicht beruhigen zu dürfen, so hat er seine Bedenken an das Furstliche Consistorium 
zu berichten. In Greiz ist — wie bisher — die Rechnung Fürstlichem Consistorium 
einzureichen, vorher jedoch dem Genedvorstand zur Kenntnißnahme resp. Monirung 
vorzulegen. 
Wird ein Pauschale nicht zur Verfügung gestellt, so ist in jedem einzelnen Falle 
Rechnung aufzustellen und, mit dem Attestat des Lokalschulinspectors bez. Direktors ver- 
sehen, dem Gemeindevorstand zum Passat bez. Auszahlung bei der Schulkasse einzureichen. 
.7. 
Sofern die Bestimmungen der betreffenden milden Stiftungen es gestatten und — 
in Ansehung der aus der Schulkasse gewährten Mittel — sofern der Gemeindevorsland 
im Interesse des Schulbetriebes hierzu generelle Ermächtigung ertheilt, können die betreffen- 
den Lernmittel den Kindern auch zum häuslichen Gebrauch ausgehändigt werden. Muth- 
willige Beschädigung oder Zerstörung, sowie Veräußerung oder Versehung der geliehenen 
Lernmittel Seiten des betreffenden Schulkindes ist nachdrücklich disciplinarisch zu bestrafen; 
lassen sich andere Personen solche zu Schulden kommen, so ist strafrechtliche Verfolgung zu 
veranlassen. Haben die Erziehungopflichtigen einen Theil der Anschaffungskosten bezahlt 
Celr. F. 4), so bleibt das betreffende Vernmittel so lange Eigenthum der milden Stiftung 
bez. Bestandtheil des Schulinventars, bis Vollzahlung erfolgt ist, und ist die Theilzahlung 
nur als Entschädigung für die Abnutzung des Lernmittels anzusehen 
In allen hier nicht vorgesehenen Fällen bewendel es bei der Vestimmung des 8. 3 
des Gesebes.
	        
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