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mit dem Publikum ununterbrochen stattfindet. Die ausfallenden Stunden werden für jede
Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection bestimmt. Die Ober-Postdirectionen
können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonn= und gesetz-
ichen Zeiertagen zeitweise gauz oder zum Theil aufheben.
IV. Insofern bei einer Postanstalt eine Einrichtung besteht, welche von den vorstehen-
den, in Bezug auf die Dienststunden, sei es an den Sonn= und gesetzlichen Feiertagen,
sei es an den Wochentagen, als Regel gültigen Bestimmungen abweicht, kann es dabeie
bis auf Weiteres sein Vewenden behalten.
Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der esn-
stallen getroffenen Fesisehungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht wer
0)/ Schuußzeil. VI Die Schlußzeit für die Einlieserung bei den Annahmestellen der en
ein:
1) Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder WMnenproen über welche dem
Absender ein Einlieferungoschein nicht zu ertheile
ein viertel bis eine halbe Sltunde vor dem peigen Abgange oder
Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahuhsfen tritt für die bezeichneten
Gegenstände die Schlußgeit ersl fünf Minuten vor dem planmäßigen Ab-
gange des betreffenden Zuges ein; auch können diese Gegenslände bis un-
miltelbar vor dem Abgange des JZugeb in die an den Eisenbahn-Post-
wagen angebrachten Briefkästen gelegt werden, soweit die Perrons zu-
äänglich sind.
2) Für einzuschreibende Briefe, Poslkarten, Drucksachen oder Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im
Falle durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich ein-
geliefert werden, eine Schlusset von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.
3) Für alle anderen Gegenstän
eine Stunde vor dem emehigen Abgange oder Weitergange der Vost.
VIl Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend
bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örklicher Verhällnisse nicht ausführbar sein
sollle, können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten ein-
treten lassen.
1 In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten
um so viel verlängert, als erforderlich isl, um die Sendungen von der Postanstalt nach
dem Vohnhee zu befördern und auf dem Bahnhyfe selbst überzuladen.
X Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablan der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nichk, nach Mahpate des Abgangs der
Post, die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eint
ie an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten musbe bei Eintritt der
Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden
Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Bries-
kasten fern vom Poslhause gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst ab-