Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Franlirungs · 
vermer 
Einlicse- 
rungsschein. 
Leitung der 
sendungen. 
Zurücksorder- Die 
run an den Empfänger zurückgenommen werden. 
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Ablender. 
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behenden Post nur insoweit zu rechuen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der 
eerung der Kasten vor Schluß der betreffenden Posten zum Posthause gelangen. 
1 Briefe s. w., in deren Ausschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weg- 
geschabt W0 ebgränen ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig 
beschaffene Briefe oder Briese mit dem Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht 
½t Postwerthzeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird 
die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks musch bescheinigt, und die Briefe werden als 
unfrankirt behandelt. 
I1 Wenn Briefe, welche dem Brankirungszwange unterliegen, von den Absendern un- 
rankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese 
Briefe am Aufgabeorte zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Fraukirung 
zurückgegeben. 
Wegen ungenügend frankirter oder unfrankirter Drucksachen und Waarenproben vergl. 
§5. 13 Absatz IX bz. S. 14 Absatz VII und VIll. 
§. 27. 
1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einliefer- 
ungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheillen Schein bewiesen; der Einlieferer hal 
66 daher nich zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Ver- 
— gegebenen Falles — der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die 
Gahseferunn als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe nicht aus den Büchern oder Karten 
ersichtlich ist, oder wenn nicht in anderer Weise überzeugend dargethan wird, daß die Sen- 
dung als eine solche eingeliefert worden ist, für welche die Postverwalkung Gewähr leistet. 
II1 In Betreff der Einlieferungsscheine über die von Vandbriesträgern eingesammelten 
Sendungen gelten die Vorschriften im S. 24 Abs. V. 
5. 28. 
1 Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiken sind, wird von der Postbehörde 
bestimmt. 
5§. 29. 
zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor der Zu- 
1 Die Zurückuahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Beslimmung-orte, 
ausnahmsweise auch an einem Unterwegsorte, insofern dadurch keine Störung des Diensles 
berbeigefüh wird 
Die Zurückgabe geschieht an denjeuigen, welcher den Einlieferungsschein, wenn 
aber n solcher nichi ertheilt worden isl, eine von derselben Hand, von welcher die Auf- 
schrif der Sendung geschrieben ist, ausgefertigles Doppel der Aufschrift abgiebt. 
Ill die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe zurück- 
gestenl den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsorts schriftlich so genau zu 
bezeichnen, daß derselbe unzweiselhaft als der verlangte zu erkennen ist. Die gedachte 
Postanstalt fertigt das Verlangschreiben aus.
	        
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