Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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bestellt werden, ist dafür eine Veftellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für einzelne große 
Orle kann durch besondere Verfügung der obersten Postbehörde die Bestellgebühr auch bei 
Packeten mit Werthangabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festgesetzt werden. 
VI Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbe. 
trägen im Ortsbestellbezirk wird für jede Postanweisung eine Gebühr von 5 P. erhoben. 
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2½ Rilogramm 
schweren Packele mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis zu demselben Ge- 
wicht und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf die 
Höhe der etwaigen Werthangabe bez. des Geldbetrages ein Bestellgeld von 10 M. er- 
hoben. Werden Packete von höherem Gewicht als 212 Kilogramm abgetragen, so be- 
trägt 200 Hesteigel 30 Pf. für das Stück. 
Die Beslellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
K. 7 Einwohner im Orte- oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden 
Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte an- 
genommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Send- 
ingen Hche. 21 Abs. V. 
Briefe an Einwohner im Orts. oder bandbestellbezirk des Aufgabe= Postorts 
ronm o rankrungeal. sowie für Dienstbriese, eine Gebühr von 5 Pf., im Nicht- 
frankirungöfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit bt abweichende Sätze 
durch besondere Verfügung angcordnet sind. Bei Briefen mit Behändigungsschein wird 
für die Rücksendung des Behändigungsscheins eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei 
eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Säten die einschreigernh E. 15 Abf. III) 
und bz. die Gebühr für Beschaffung des Rückscheins (§. 15 Abs. I1V) hinz 
XI Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts- oder —. 
des Ausgabe-Poslorts ringeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der 
Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen leicharligen Send- 
ungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entsernung mit in Betracht 
kommt, der für die geringste Gussermngastus= bestimmte Saß in Anwendung zu bringen isl. 
XII Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im 
Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe- Postorts nicht statt. 
XIII Für die Abtragung der im Postweg bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind 
sowohl ach dem Ortgbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar 
jährlich zu entrichten: 
#a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Ml., 
4) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchrutlich bestellt werden 1 Mark, 
-) bei Zeitungen, weche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täg- 
lich bestellt werden ... l Mark 60 Pf., 
4) bei Zeitungen, welche zweimal läglich bestelt werden. , 
o)fttkdteamtlichenVskotdmmgsblatc 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen 
die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die betreffende Zeitung rc. erfolgt ist. Die 
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Vestellah vorhanden 
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