Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Der bei Verechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist ein- 
tretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
8. 33. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft tälich und in welchen Fristen die Ortsbrief- 
träger die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen, und wie oft die Landbriefträger 
Vestellungen nach Orten, an welchen sich Postanstalten nicht befinden, zu bewirken haben. 
. Die nach dem Verlangen der Absender „durch Eilboten" zu bestellenden Gegen- 
stände (F. 21) müssen in allen Zällen, auch wenn sie zur Nachtzeit eintreffen, ohne Ver- 
zug bestellt werden, sofern nicht vom Absender oder Empfänger ein Anderes ausdrücklich 
bestimmt ist. 
Il Sendungen mit dem Vermerk in der Ausschrift: rbofllgern“ werden bei der 
Poslanstalt des Beslimmungsorts einstweilen aufbewahrt (§. 39 Abs. 1 Punkt 3 und 4) 
und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe zur Wn meldet und auf 
Erfordern ansbeil 
8. 34. 
1 Die Bestellung durch die Postanstalten ersolgt an den Empfänger selbst oder an 
delen Bevollmächtigten. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der 
an ihn zu bestellenden Gegenstände bevollmöchtigen will, muß die Vollmacht schriftlich 
ausstellen und in dieser die Gegenstände genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der 
Bevollmächtigte befugt sein soll. Insofern die betreffenden Gesetze nicht eine besondere 
Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der 
Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, 
wescher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, 
beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen 
läßt, nicderbelegt werden. 
st außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur naheren Be- 
giichuln der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrist genannt, z. ei 
so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Lebonmächtigte-. 
des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briesen, Poslkarten, 
Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Em- 
pfängers in der Ausschrist angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den 
Gastwirih auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nichk eingetroffen ist. Sind 
bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zu- 
erst genannte Person oder deren Bevollmächtigken. 
A Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder 
Voten der Zutritt zu ihm nicht gestaltet, so lloctt die Bestellung bg. Aushändigung 
der gewöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der 
Be gleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (F. 32 Abs. 1) bz. der Packete selbst, 
ferner der aaulagen zu Poslanfträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag so- 
öleich berichtigt wird, 
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder einen sonstigen
	        
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