Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empsängers bz. des Bevollmächtigten des- 
selben. Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung bz. Aushändigung 
geschehen kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirth oder an den Wohnungsgeber oder 
an den Thürhüter des Hauses. 
Hat der Empfänger oder imW Deollnächigter (Abs. I) an seiner Wohnung 
einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briese, Postkarten, 
Drucksachen und Waareuproben durch di- bestendeden Voten insoweit in den Briefkasten 
aclest als dessen Beschaffenheil Heic Veslattet. 
V I) Einschreibsendungen (§. 
2) Postanweisungen bis zum 1% von je 300 Mark E. 16), 
3) Telegraphische Pestanbeeisngen bis zum Betrage von je 300 * rk (8. 17), 
4) Ablieferungsscheine über Segen mit einer Werthangabe bis zum Betrage 
von je 300 Mark (F. 32 Abf. I), 
5) Post-Packetadressen zu W“n! ockeen und 46 Ralen mit einer 
Werthangabe bis zum Velrage von je 300 Mark (§. 3 
sind an den (Gmpfänger oder dessen 7 an zu Piel Wird der 
Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird 
dem Briesträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht geslattet, so können die bezeichnelen 
Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers bz. des Bevoll- 
mächtigten desselben bestellt werden. 
bostanweisungen und telegraphische Postanweisungen im Betrage von mehr als 300 
Mark, Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr 
als 300 Mark, sowie Post-Packetadressen zu Packeten mit einer Werthangabe im Betrage 
von mehr als 300 Mark müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst 
bestellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen 
Poslanweisungen und der Ablieferungsscheine, ferner der Post-Packetadressen zu einge- 
schriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hal stets an den Empfänger 
selbst staltzufinden, wenn die betreffenden Sendungen vom Absender mit dem Vermerk 
„Eigenhändig“ versehen sind. 
VI Lautel bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreibsendungen, bei Postau- 
weisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die 
Aufschrif 
n 8 snsl so muß die Bestellung an den zuerst genannten 
„An X im Hause des Empfänger (A), seinen Bevollmächtigten oder 
„An Awohnbaft bei n.4 4 den sonstigen nach den Bestimmungen unter III 
„UAn A ogirt bei B.7 und V Empfangöberechtigten erfolgen; 
lautel die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“) so muß die Vestellung an den zuleht genannten 
„An A. abzugeben an B." Empfänger (B), dessen Vevollmächligten oder 
„An A. uus soins de B.“ den sonstigen nach den Bestimmungen unter 
„An A. cure ol B.“ III und V Empfangsberechligten erfolgen. 
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