Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

Bestellung der 
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Wenn die Ausschrift lautet: „An A. per adresso des B.“ oder „An A 
remettre à B.“, so darf die Aushändigung sowohl an den zuerst genannten cupfchher 
(A.), als auch an den zuletzt genannten (B.) stattfind 
VII. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postamveisungebeirägen und von 
Sendungen mit Werthangabe darf nur gegen Empfangsbekennkniß geschehen; der Em- 
pfänger bz. dessen Vevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung 
erfolgt, hat den Ablieferungsschein bz. die auf der Rückseite der Postanweisung oder der 
Post-Packetadresse vorgedruckte Huiun zu unterschreiben. 
VIII Die Bestellung der Postsendungen an Mililärpersonen, sowie an Zöglinge von 
Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den Militärbehörden bz. 
den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den 
Militärbehörden bz. den Anstaltsvorslehern beauftraglen Personen. 
IX Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichtelen Postsendungen dürfen 
au den Vorstand der Krankenaustalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten 
der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
X In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten dieselben 
Bestimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Beslellung gelangenden 
Sendungen maßgebend sind. 
S. 35. 
I Auf die Bestellung von außerterichtlichen Schreiben mit Behändigungsschein 
finden solgende Bestimmungen Anwen 
1) Die Behändigungen sollen in - Behausung derjenigen Personen, an welche 
idtr t cewirken sind, und bei Handelsleuten in ihren Läden und Schreibstuben 
2). Hie bkuin muß an den, auf dem Schreiben benannten Empfänger oder 
an dessen Bevollmächtigten ersolgen. Wird der bezeichnete Empfänger oder 
dessen Bevollmächtigter nicht persönlich angetroffen, so sind gewöhnliche 
Schreiben mit Behändigungsschein 
a) einem erwachsenen Familiengliede des Empfängers bz. des Bevollmächtigten 
selben, 
4b) in Ermangelung eines solchen Familiengliedes einem Dienstboten des Em- 
-ängers, 
e) wenn es an dergleichen Personen fehlt, und das Schreiben an einen Haus- 
oder Grundeigenthümer gerichtet ist, dem Verwalter oder dem Pächter des 
Empfängers, endli 
40 in Ermangelung aller dieser Personen 
eem Hauswirth 
zu behändigen. Die Zustellung darf nicht an unerwachsene Kinder, an Miether 
oder an Fremde geschehen. Denjenigen Personen, an welche statt des Em- 
pfängers behändigl wird, ist zu empfehlen, das Schreiben dem Empfänger un- 
gesäumt zuzustellen.
	        
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