Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

VI.  Els.-Lothringen.  3.  G.  betr.  Einführung  der  Verfassung  25.  Juni  73.  343

Bis  zum  Eintritt  der  Wirksamkeit  der  Reichsverfassung  ist  der  Kaiser
bei  Ausübung  der  Gesetzgebung  an  die  Zustimmung  des  Bundesrathes  und
bei  der  Aufnahme  von  Anleihen  oder  Uebernahme  von  Garantien  für  Elsaß
und  Lothringen,  durch  welche  irgend  eine  Belastung  des  Reichs  herbeigeführt
wird,  auch  an  die  Zustimmung  des  Reichstages  gebunden.

Dem  Reichstage  wird  für  diese  Zeit  über  die  erlassenen  Gesetze  und
allgemeinen  Anordnungen  und  über  den  Fortgang  der  Verwaltung  jährlich
Mittheilung  gemacht.

Nach  Einführung  der  Reichsverfassung  steht  bis  zu  anderweitiger
Regelung  durch  Reichsgesetzs)  das  Recht  der  Gesetzgebung  auch  in  den  der
Reichsgesetzgebung  in  den  Bundesstaaten  nicht  unterliegenden  Angelegenheiten
dem  Reiche  zu.

8.  4.  Die  Anordnungen  und  Verfügungen  des  Kaisers  bedürfen  zu
ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Statthalters?),  der  dadurch  die
Verantwortlichkeit  übernimmtt0).

3.  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Verfassung  des  Deutschen
Reichs  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  25.  Juni  1873.  (RGB.  161))).

§.  1.  Die  durch  Gesetz  vom  16.  April  1871  verkündete  Verfassung
des  Deutschen  Reichs  tritt  in  der  durch  die  Gesetze  vom  24.  Februar  1873
und  3.  März  1873  (Reichs-Gesetzbl.  1873  S.  45,  S.  47)  abgeänderten,
aus  der  Anlage  l.  sich  ergebenden  Fassung  in  Elsaß-Lothringen  vom  1.  Januar
  1874  ab,  unbeschadet  der  Geltung  der  bereits  eingeführten  Bestimmungen?),
mit  den  in  den  nachfolgenden  §§.  2—5  enthaltenen  Maßgaben  in  Wirksamkeit.

Abs.  1  auf  den  Kaiser  über,  der  jedoch
in  der  Gesetzgebung  und  bei  Belastung
des  Reichs  den  Einschränkungen  unterworfen
  blieb,  die  für  die  Zeit  bis  zur
Einführung  der  Verfassung  (§  2)  durch
Abs.  2  u.  3,  für  die  spätere  Zeit  durch
Abs.  4  bestimmt  sind.  —  Das  Landeswappen
  bildet  der  Reichsadler  mit  der
schwebenden  Kaiserkrone,  belegt  mit  einem
gespaltenen  Brustschilde,  dessen  rechte
Hälfte  die  herkömmlichen  Wappen  des
Ober=  u.  Unter-Elsaß  und  dessen  linke
Hälfte  das  entsprechende  Wappen  von
Lothringen  enthält  AE.  29.Dez.  91  (GB.
72  S.  7).

7)  Kraft  Uebertragung  u.  im  Namen
des  Reichs.  Beleidigungen  eines  Mitgliedes
  des  preußischen  Königshauses

durch  Nichtpreußen  in  Els.-Lothringen
werden  daher  nach  §  185  bis  200  —  nicht
nach  §  96,  97  —  des  StGB.  geahndet
U.  RGer.  17.  April  84  (Entsch.  Straff.  X
312)  u.  26.  April  88  (das.  XVII  343).

8)  Nr.  4  d.  W.

")  Die  dem  Reichskanzler  übertragenen
Angelegenheiten  sind  auf  den  Statthalter
übergegangen  Nr.  5  §  2  d.  W.

10)  ntspricht  dem  Art.  17  Satz  2  der

erf.

1)  Quellen:  Verh.  d.  Reichst.  73
Drucks.  Nr.  177  (Entw.  u.  Begr.);  St  B.
S.  1164,  1190,  1206.  Ueber  die  vorläufige
  Erklärung  des  Kriegszustandes
  erging  G.  30.  Mai  92.  Anlage  A.

2)  Nr.  2  §  2  nebst  Anm.  5  d.  W.