Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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5. 38. 
1 Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein 
hwer aednenthen6. oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, ferner Postamveisungen nachgesendet, 
wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postauf- 
trägen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Frücksendung oder die 
Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeich- 
nete Becen verlang! hat. 
ackelen, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme, 
erfolgt rie“ Nachsendung nur auf Verlangen des Aksenders oder, bei vorhaudener Sicher- 
heit für Porto und Nachnahme, auch des Empfängers. 
III Für Packete, für Briefe mit Werthangabe und für Briese mit Nachnahme wird 
im Falle der Nachsendung das Porto und bz. auch die Versicherungögebühr von- onesin- 
mungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen: der Portozuschlag von 10 Pf. w d jedoch 
für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansat nicht 
slatt. Einschreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postnachnahme-Gebühren werden 
bei der Nachsendung nicht noch einmal angesebt. 
IV Wenn eine Person, welche eine Zeilung bei einer Postanstalt bezieht, im Laufe 
der Bezugszeit die Ueberweisung der Jeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so er- 
solgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 M. Die Ueberweisungsgebühr kommt 
ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im baufe der Bezugszeit die Bestimmungs-Post- 
anstalt gewechselt zu sehen wünscht. Insofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Orte 
überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die des- 
fallsige Ueberweisung eine nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
5. 39. 
1 Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitleln und die Nach- 
sendung nach den Vorschristen im F. 38 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Annahme verweigert wird; 
3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht 
innerhalb eines Monats, vom Tage des Eintreffens an gerechnet, von der Post 
abgeholt wird; 
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die He#ung nicht innerhalb 7 Tage nach ihrer 
Ankunft am Vestimmungsorte eingelöst wird 
5) wenn ei Postamveisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Bestellung ohne den 
Geldbetrag oder nach ihrer Abholung der Geldbetrag nicht in Empfang ge- 
nommen wird; 
6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, 
an welchem der Empfänger nach den betreffenden Gesetzen sich nicht betheiligen 
darf, und wenn eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die 
Post zurückgegeben wird;
	        
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