Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Behandlung
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Vestimmungsorte.


35

5.  38.
1  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert  und  ist  sein
hwer  aednenthen6.  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche  und  eingeschriebene
Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner  Postamveisungen  nachgesendet,
wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen
  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Frücksendung  oder  die
Weitergabe  zur  Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete
  Becen  verlang!  hat.
ackelen,  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  sowie  bei  Briefen  mit  Nachnahme,
erfolgt  rie“  Nachsendung  nur  auf  Verlangen  des  Aksenders  oder,  bei  vorhaudener  Sicherheit
  für  Porto  und  Nachnahme,  auch  des  Empfängers.

III  Für  Packete,  für  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  Briese  mit  Nachnahme  wird
im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  und  bz.  auch  die  Versicherungögebühr  von-  onesinmungsort
  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen:  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  w  d  jedoch
für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen  findet  ein  neuer  Ansat  nicht
slatt.  Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags=  und  Postnachnahme-Gebühren  werden
bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesebt.

IV  Wenn  eine  Person,  welche  eine  Zeilung  bei  einer  Postanstalt  bezieht,  im  Laufe
der  Bezugszeit  die  Ueberweisung  der  Jeitung  auf  eine  andere  Postanstalt  verlangt,  so  ersolgt
  die  Ueberweisung  gegen  eine  Gebühr  von  50  M.  Die  Ueberweisungsgebühr  kommt
ebenso  oft  in  Ansatz,  wie  der  Bezieher  im  baufe  der  Bezugszeit  die  Bestimmungs-Postanstalt
  gewechselt  zu  sehen  wünscht.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte
überwiesen  wird,  an  welchem  der  Bezug  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige
  Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

5.  39.

1  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1)  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitleln  und  die  Nachsendung
  nach  den  Vorschristen  im  F.  38  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2)  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  versehen  ist  und  nicht
innerhalb  eines  Monats,  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der  Post
abgeholt  wird;

4)  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postnachnahme  handelt,  auch  wenn  sie  mit
„postlagernd“  bezeichnet  ist,  und  die  He#ung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer
Ankunft  am  Vestimmungsorte  eingelöst  wird

5)  wenn  ei  Postamveisungen  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Bestellung  ohne  den
Geldbetrag  oder  nach  ihrer  Abholung  der  Geldbetrag  nicht  in  Empfang  genommen
  wird;

6)  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,
an  welchem  der  Empfänger  nach  den  betreffenden  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen
darf,  und  wenn  eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die
Post  zurückgegeben  wird;