Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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stalten zum Reunwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetanscht. Nach Ablauf der 
Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Poslverwaltung ist nicht verbunden, 
osiercheihen baar einzulösen. 
Die Verwendung der aus geslempelten Briefumschlägen, Postkarten und Streif- 
We 7mn* Frankoslempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zu- 
lässig. Dagegen können verdorbene gestempelte Vriesumschläge, welche noch nicht mit dem 
Entwerthungszeichen versehen sind, bei den Postanstalten gegen Freimarken von gleichen 
Werthbekrägen umgetauscht werden. Ein Umtausch in den Händen des Publikums un- 
brauchbar gewordener Streifbänder sowie Formulare zu Postkarten findet nicht stalt. 
KS. 44. 
uren 1 Die Pestsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, 
und der son nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur 
Heenre Frankirung der durch die Vruestasten einzuliefernden Gegenstände (S. 24 Abf. II) müssen 
Postwerthzeichen benußt werden. 
II Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franko nicht aus, so wird der Ergänzungs- 
betrag und bz. das Zuschlagporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briesen, 
Waarenproben und Drucksachen, sowie bei allen Sendungen vom Auslande, gilt die Ver- 
weigerung der Nachzahlung des Porkos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes rc. 
Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung ver- 
langen, wenn er den Absender namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Ab- 
schrift davon zurückzunehmen gestaktet. Der fehlende Betrag wird alodann vom Absender 
eingczo 
L ECendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt 
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als ungültig 
zu begzeichnen. 
IV Wird die Annahme einer Sendung von dem Empfänger verweigert, oder kann 
der Empfänger nicht ermiltelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung 
nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porko und die Gebühren zu zahlen. 
V Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein 
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Enpfäger verweigert wird, 
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu verkreten 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorslehenden 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Gurichg des Portos und der Gebühren verpflichtet 
und kann sich davon durch spätere Nückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs- 
und Staatsbehorden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung 
portopflichtiger Sendungen die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt mruch 
zugeben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich 
dieserhalb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
ll In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Slun- 
dungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden 
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