Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

8. 417. 
— 1 Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
Reise mit der I) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemütholeiden, mit ansteckenden oder 
1 #eaeN Ekel erregenden Uebelu behaftet sind, 
« 2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unansländiges oder rohes Benehmen, 
oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Ansioß erregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter und 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
. S. 48. 
Fohrschein. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende 
gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrsche 
I. Bei durchgehenden Posten kann die Nofthriczeit nur mit Rücksicht auf die Zeit 
des Eintreffens der auschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es 
liegt den Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangozeit zur Richtschnur zu nehmen. 
1 Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
e zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter 
den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen. 
l Dckioncn die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, und 
haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an 
den Poslschaffner oder Postillon zu entrichten. 
8. 49. 
n 1 Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter 
ane des bei dem Kurse für das Kilometer hungeorhneten Satzes, oder 
h) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besondere 
II Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum uee zur Er- 
bchugg. jofern dieser auf dem Kurse liegt und sich daselbst eine Poslanstalt befindet. 
Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seitenkurse 
sensteel, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Ueber- 
gangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten 
den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von Neuem melden 
und einen Plah lösen, sofern nicht inrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes 
gelroffen worden sind. 
* ku l40 IV Für Pläbe, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Sialie auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleich- 
viel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personengeld 
1 wirklich zurückzulegenden Kilomelerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pf., 
zur Erhebun 
N. ihen V Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dorl zugehenden Per- 
ben- Dalt- aus. sonen sich nicht eiwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben, das
	        
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