Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, 
wenn die Reisenden schon vorher au einem Zwischenorle abgehen, bis zu diesem erhoben. 
In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
ollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten 
Station ab weiler befördert werden, so haben sie dort den Plah für die weitere Reise 
zu lösen. 
b) Fuͤr Kinder. VII Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu drei Jahren wird Personengeld 
nicht erhoben. Das Kind darf jedoch keinen besonderen Wagenplatz einnehmen, sondern muß 
auf dem Schooße einer erwachsenen Person, unter deren Obhnt es reist, mitgenommen 
werden. 
VIII Für ein Kind in dem Alter von mehr als drei Jahren ist das volle Per- 
sonengeld zu erheben und ein besonderer Matz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien, 
einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Sibbank ganz ein, so kann 
ein Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Rinder aber können für das 
Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sibplätze beschränken. Diese Vergün- 
stigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zu- 
gestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plähe zu rechnen ist. 
Eclionu 5. 50. 
von * 1 Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die 
Postaustalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen 
Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann zulässig 
sein, wenn der Reisende an der Benuhung der Post aus irgend einem anderen Grunde 
verhindert ist und die Erstatlung mindestens 18 Minuten vor dem planmähigen Abgange 
der Post beantragt. 
11 Die Erstaltung erfolgt, gegen Nückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, mit 
demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der Posl 
noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
§S. 51. 
dt 1 Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten 
senden in Be. Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrscheine bezeichneten 
#5i Ftdenosret sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei sich 
führen, widrigensalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, weil 
sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abkahrt nicht gemeldel haben, oder 
weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht auoweisen können, die Ausschließung 
von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes verlustig gehen. 
Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasfelbe bis zu der Poslanstalt, 
auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingange der weiteren Bestimmung 
leitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
52. 
6 1 Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über 
ieber 
den Sitzplätzen.
	        
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