Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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II Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die 
Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des Mittelraumes, 
zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
III Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden emseueg 
sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. veistet e 
Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorüch 
Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz 
zu behalten, so ist ibn t# rrlabald, er seinen ursprünglichen NPlat im Hauptwagen hat, 
unbedingt, wenn sich jed er Patz in einem Beiwagen befindet, nur so lange gestattet, 
als nach Maßgabe der he der Reisenden noch Beiwagen gestelll werden mussen. 
Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine 3unächst. 
kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichkleistung der zuletzt einge- 
schriebene Reisende verpflichict ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein 
Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung 
in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingchen, auf die frühere 
Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen M 
vorrücken. 
") Bei dem IV Die bei einer unterwegs gelegenen Poslanstalt hinzutretenden perienen siehen 
Zugange aufden vom Aure kommenden - weiter eingeschriebenen Reisenden in der Neihenfolge der 
wegs gelege. Plätze nach. ßt sich ein mit der Post augekommener Reisender zu Pi Post weiter 
nen chalten, einschreiben, imerni er den 4 dahin eingenommenen Platz und muß den letzten Piat 
nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
1 5 i dem V Reisende, welche von einem AKurse auf einen anderen Kbergehen. stehen den für 
r½½2 den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. Etwaige 
vere #r- Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Poslanstalten, sowie 3 solchen Kursen, 
bei welchen eine Durcherhebung des Personengeldes slatifindet, richten sich nach den für 
solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
iae VI Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
erten. benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in dem Beiwagen einnehmen. 
M Bei Atlen VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unlerwegs an Halte- 
—— stellen ausgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station 
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden yinsichtlich des Platzes nach. 
VIII Ueber Meinungevrrschiedenheien zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze hal der absertigende Beamte der Postanstalt nach den vorange- 
chickten Grundsätzen zu enlscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Emscheidung 
nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erorterung der Meinungsverschiedenheit bei dem 
Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post zu ver- 
zögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden Reisenden, 
vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
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